EuGH soll zentrale Fragen im Abgasskandal klären
Unzulässige Abschalteinrichtungen bei der Abgasreinigung
Der Abgasskandal beschäftigt auch die Gerichte in Frankreich. Das „Tribunal de grande instance de Paris“ hat nun den EuGH eingeschaltet, um wichtige Fragen im Zusammenhang mit unzulässigen Abschalteinrichtungen bei der Abgasreinigung klären zu lassen (Az.: C-693/18).
In dem Verfahren geht es um einen Autohersteller, der in Frankreich Fahrzeuge mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung in den Verkehr gebracht haben soll. Zudem wurden dem Gerichtshof der Europäischen Union drei weitere ähnliche Ersuchen übermittelt, die sich auf andere Autohersteller beziehen.
Im Kern geht es dabei um die Frage, ob der Autohersteller eine unzulässige Abschalteirichtung bei der Abgasrückführung verwendet, die zu einem erhöhten Stickoxid-Ausstoß im realen Straßenverkehr führt. Verschiedene Autohersteller verwenden bei der Abgasreinigung ein Rückführungssystem, um die Stickoxid-Emissionen zu senken. Dabei wird die Rückführung der Abgase in den Verbrennungsprozess über ein Ventil geregelt. Untersuchungen in Frankreich haben nun ergeben, dass dieses Ventil nur im Prüfmodus NEFZ weit geöffnet ist, so dass die Abgaswerte und Zulassungsbedingungen erfüllt werden. Im realen Straßenverkehr ist dieses Ventil hingegen nicht so weit geöffnet, so dass es zu einem erhöhten Stickoxid-Ausstoß kommt und Grenzwerte nicht eingehalten werden. Das bedeutet, dass das Fahrzeug unter normalen Betriebsbedingungen die Zulassung nicht hätte erhalten dürfen.
Laut der EG-Verordnung 715/2007 muss der Hersteller ein Fahrzeug mit der Abgasnorm Euro 5 und Euro 6 so konstruieren, dass die zulässigen Emissionswerte unter normalen Betriebsbedingungen eingehalten werden.
Die Verwendung von Abschalteinrichtungen, die die Wirkung des Emissionskontrollsystems verringern, ist dabei unzulässig. Eine Abschalteinrichtung kann dann ausnahmsweise zulässig sein, wenn sie zum Schutz des Motors notwendig ist.
Der EuGH soll nun entscheiden, ob der Autohersteller eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet hat und die Käufer dadurch über wesentliche Merkmale des Fahrzeugs getäuscht wurden.
„Eine Entscheidung des EuGH ist natürlich nicht nur für Kläger in Frankreich, sondern auch für Verbraucher in Deutschland interessant. Hier beschäftigen sich Gerichte u.a. immer wieder mit der Frage, ob die sog. Thermofenster, die dafür sorgen, dass die Abgasreinigung nur in bestimmten Temperaturbereichen hundertprozentig arbeitet, zulässig sind. Verschiedene Gerichte haben inzwischen entschieden, dass ein Thermofenster eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellt und der Verbraucher Anspruch auf Schadensersatz hat“, sagt Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung, Kooperationspartner der IG Dieselskandal.
Diverse Autohersteller, u.a. Mercedes, verwenden solche Thermofenster bei der Abgasreinigung. Das Landgericht Frankenthal hat bei einer Klage gegen Daimler ebenfalls den EuGH angerufen, um klären zu lassen, ob es sich bei dem Thermofenster um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt.
„Thermofenster sorgen dafür, dass die Abgasreinigung über viele Wochen im Jahr nicht effizient erfolgt. Das kann nicht im Sinne des Gesetzgebers und damit auch keine ausnahmsweise zulässige Abschalteinrichtung sein. Zumal es andere technische Möglichkeiten gäbe, den Motor zu schützen“, geht Rechtsanwalt Dr. Hartung davon aus, dass der EuGH die Autohersteller in die Verantwortung nehmen wird.