Erfolgreiches Urteil gegen bet365 im Skandal um Online-Glücksspiele
Das Landgericht Essen hat einen maltesischen Anbieter von Online-Sportwetten zur Rückzahlung von 58.869,37 Euro nebst Zinsen verurteilt.
Vor dem Landgericht Essen (Urteil vom 22. Dezember 2022, Az.: 12 O 259/20) machte ein Kläger gegen ein Glücksspielunternehmen aus Malta Ansprüche auf Rückzahlung von beim Tätigen von Online-Sportwetten verlorenen Einsätzen geltend. Die Beklagte ist laut Urteil ein Unternehmen der bet365-Unternehmensgruppe mit Firmensitz in Malta. Sie betreibt von dort mehrere Online-Glücksspielangebote, so auch ein deutschsprachiges Portal unter www.bet365.com. Der Kläger setzte auf dieser Plattform zwischen dem 25. Oktober 2018 und dem 16.06.2019 insgesamt 122.312,45 Euro ein und verlor durch die auf der Plattform der Beklagten getätigten Wetten im streitgegenständlichen Zeitraum 58.869,37 Euro.
Das Landgericht Essen hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 58.869,37 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 16. Dezember 2020 zu zahlen.
Der Hintergrund: „In der verfahrensrelevanten Zeit zwischen Oktober 2018 und Juni 2019 verfügte die Beklagte über eine maltesische Lizenz zum Anbieten von Sportwetten. Sie verfügte nicht über eine Lizenz in Deutschland Sportwetten anzubieten. Auch hatte die Beklagte einen Antrag auf Erteilung einer Online-Sportwettenlizenz für Deutschland nicht gestellt“, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.
Die Kanzlei befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich neben der Beratung von Betroffenen des Abgasskandals auf die Durchsetzung von Ansprüchen von geschädigten Verbrauchern gegen Online-Casinos spezialisiert.
Es gilt somit weiter laut Dr. Gerrit W. Hartung: „Nach dem Glücksspielstaatsvertrag war das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet bis 30. Juni 2021 verboten. Spieler können gegen Online-Casinos in vielen Fällen auf Rückzahlung ihrer Verluste klagen, weil laut dem Glücksspielstaatsvertrag (Online-)Glücksspiel in Deutschland nur dann legal ist, wenn der Anbieter solcher Dienstleistungen im Besitz einer deutschen Lizenz ist. Erst seit dem 1. Juli 2021 können Casinos ihr Angebot legal auch in Deutschland präsentieren, wenn sie dafür über eine nationale Lizenz verfügen.“
Der Gericht führte auch aus, dass im verfahrensrelevanten Zeitraum die Beklagte auf ihrer Plattform die Teilnahme an Sportwetten angeboten habe, ohne dabei durch entsprechende Softwareeinstellungen dafür Sorge zu tragen, dass die Voraussetzungen, die nach § 4 Abs. 5 GlüStV 2012 (Glücksspielstaatsvertrag) an das konzessionierte Anbieten von Online-Sportwetten zu stellen waren, in ihrem Angebot implementiert war. So sei zum Beispiel in dem Angebot der Beklagten nicht dafür Sorge getragen worden, dass die Spieler pro Monat höchstens 1.000 Euro einsetzen konnten.
Die Beklagte vertrat die Auffassung, dass die mit dem Kläger geschlossenen Wettverträge nicht nach § 134 BGB nichtig gewesen seien. Bei § 4 Abs. 1, Abs. 4 GlüStV handelte es sich nicht um ein gesetzliches Verbot im Sinne dieser Vorschrift, da es gegen Europarecht verstoße. Im maßgeblichen Zeitraum sei es Anbietern von Online-Sportwetten in Deutschland zudem nicht möglich gewesen, eine Lizenz zum Anbieten von Online-Sportwetten zu erhalten. „Das Argument hat vor Gericht nicht verfangen, denn gemäß Glücksspielstaatsvertrag ist das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten. Sportwetten, die im Internet angeboten werden, sind als öffentliches Glücksspiel anzusehen“, erklärt Verbraucherschutzanwalt Dr. Gerrit W. Hartung.