Abgasskandal - Verfahren vor dem BGH und EuGH
Verhandlungen am 30. April und 5. Mai
Im VW-Abgasskandal stehen wichtige Entscheidungen an. Am Europäischen Gerichtshof stellt die Generalanwältin am 30. April ihren Schlussantrag, am Bundesgerichtshof ist ein Verfahren für den 5. Mai terminiert. „Es ist davon auszugehen, dass EuGH und BGH einerseits die verbraucherfreundliche Rechtsprechung im Abgasskandal bestätigen und andererseits noch wichtige Fragen beispielsweise zur Nutzungsentschädigung klären“, sagt Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung.
Vor dem EuGH geht es am 30. April um einen französischen Fall (Az.: C-693/18). Das Gericht „Tribunal de Grande Instance de Paris“ hat dem EuGH verschiedene Fragen vorgelegt. Das Verfahren hat Gewicht, rund 1200 Nebenkläger haben sich angeschlossen.
Dabei geht es vor dem EuGH vorwiegend um die Kernfragen im Abgasskandal. Das Gericht soll klären, ob VW im Abgasskandal bei Fahrzeugen mit dem Dieselmotor EA 189 eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet hat, die im realen Straßenverkehr zu einem erhöhten Stickoxid-Ausstoß führt und Käufer dadurch getäuscht würden. Außerdem geht es um die Frage, ob eine solche Abschalteinrichtung ausnahmsweise aus Motorschutzgründen zulässig sein kann.
Am 30. April wird nun der Schlussantrag der Generalanwältin erwartet. In vielen Fällen folgt der EuGH dem Antrag des Generalanwalts. Rechtsanwalt Dr. Hartung geht davon aus, dass der EuGH seiner verbraucherfreundlichen Rechtsprechung treu bleibt und das Urteil großen Einfluss auf weitere Verfahren im Abgasskandal hat.
Nur wenige Tage später, am 5. Mai, steht die Verhandlung vor dem BGH an (Az.: VI ZR 252/19). In Karlsruhe wird es nicht nur darum gehen, ob VW sich durch die Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen schadensersatzpflichtig gemacht hat. Die Karlsruher Richter werden sich wohl auch dazu äußern, ob VW Anspruch auf einen Nutzungsersatz hat.
In dem Fall geht es um die Klage eines Mannes, der 2014 einen VW Sharan als Gebrauchtwagen gekauft hatte. In dem Fahrzeug ist der vom Abgasskandal betroffene Dieselmotor des Typs EA 189 mit der Abgasnorm Euro 5 verbaut. Der Kläger machte aufgrund der Abgasmanipulationen Schadensersatzansprüche geltend und hatte in vor dem OLG Koblenz Erfolg. Gegen Rückgabe des Fahrzeugs müsse VW den Kaufpreis erstatten. Für die gefahrenen Kilometer dürfe VW aber eine Nutzungsentschädigung anrechnen, entschied das OLG Koblenz. Gegen das Urteil legten beide Seiten Revision ein. Der Kläger will erreichen, dass VW ihm den gesamten Kaufpreis erstatten muss und keine Nutzungsentschädigung abziehen darf.
„Landgerichte und Oberlandesgerichte quer durch die Republik haben VW inzwischen im Abgasskandal wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung verurteilt. Es ist nicht zu erwarten, dass der BGH an dieser Rechtsprechung etwas ändern wird“, so Rechtsanwalt Dr. Hartung.
Die Frage, ob VW einen Anspruch auf einen Nutzungsersatz hat, ist von großer Bedeutung. Ohne Nutzungsersatz fallen die Entschädigungssummen für die geschädigten Käufer natürlich höher aus. „Vor diesem Hintergrund sollten Kläger, die sich dem Musterverfahren gegen VW angeschlossen haben, überlegen, ob sie das Vergleichsangebot annehmen. Auch der Widerruf der Zustimmung kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen erklärt werden“, sagt Rechtsanwalt Dr. Hartung, Kooperationspartner der IG Dieselskandal.