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Einholung einer amtlichen Auskunft des KBA zum Dieselmotor OM651 im Mercedes-Abgasskandal

Vor dem Landgericht Zweibrücken geht es um die Fragen, ob die Software in einem Mercedes-Benz GLC 220 d 4Matic (Abgasnorm Euro 6) und dem Dieselmotor OM651 über eine Prüfstandserkennung verfügt und die Reduktion des Emissionsverhaltens des Motors im praktischen Fahrbetrieb vollständig oder nahezu nicht zum Tragen kommen.

Einholung einer amtlichen Auskunft des KBA zum Dieselmotor OM651 im Mercedes-Abgasskandal

Das Landgericht Zweibrücken hat auf Betreiben des Mönchengladbacher Rechtsanwalts Dr. Gerrit W. Hartung einen Hinweis- und Beweisbeschluss im Daimler-Abgasskandal gefasst (Az.: 2 O 41/20). Im Fokus steht die Einholung der amtlichen Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) zu zwei Behauptungen des geschädigten Verbrauchers zum streitgegenständlichen Mercedes-Benz GLC 220 d 4Matic (Abgasnorm Euro 6) und dem Dieselmotor OM651.

Zum einen geht es um die Frage, ob in dem Fahrzeug eine Software verbaut sei, die den Prüfstand erkenne und lediglich im Prüfstandsbetrieb den Motor anweise, die Abgasaufbereitung oder das Emissionsverhalten so zu optimieren, dass möglichst wenige Stickoxide entstünden. Die sogenannte Prüfstandserkennung sorgt also dafür, dass Fahrzeuge lediglich auf dem Prüfstand den vorgegebenen Grenzwerten für Stickoxid einhalten, während sie auf der Straße ein Vielfaches des Erlaubten ausstoßen. Das sei als illegale Abschalteinrichtung zu werten, haben andere Gerichte bereits betont. Schließlich sei eine Abschalteinrichtung ein Konstruktionsteil, das bestimmte Parameter ermittle, um die Funktion eines beliebigen Teils des Emissionskontrollsystems zu aktivieren, zu verändern, zu verzögern oder zu deaktivieren, wodurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind, verringert werde.

„Zum anderen geht es um die Behauptung des Klägers, die maßgeblichen Parameter der Software zur Optimierung der Emissionsreduktion seien so gewählt, dass der Prüfstandsbetrieb sicher erfasst werde, während diese Auswahl der Parameter, die zu einer optimalen Reduktion des Emissionsverhaltens des Motors führe, im praktischen Fahrbetrieb vollständig oder nahezu nicht zum Tragen kommen“, sagt Dr. Gerrit W. Hartung, Gründer der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.

Der Mercedes-Benz GLC mit dem 4-Zylinder-Dieselmotor OM651 und der Abgasnorm Euro 6 steht immer wieder im Fokus der Gerichte. So hatte das Landgericht Stuttgart einem Kläger für einen am 15. Februar 2016 für 55.263,20 Euro neu gekauften Mercedes-Benz GLC 250 d 4Matic 45.735,02 Euro zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz seit 8. September 2020 zugesprochen. Daimler musste 90 Prozent der Verfahrenskosten tragen. Der Halter hatte das Fahrzeug 43.104 Kilometer genutzt.

In einem anderen Verfahren um einen Mercedes Benz GLC 250 d 4Matic stellte das Gericht heraus, dass das Fahrzeug über eine Kühlmittel-Temperatur-Regelung verfügt, durch die das Abgas bei dessen Rückführung in den Motor gekühlt wird. Auch wurde bei diesem Fahrzeug außerhalb der Bedingungen des Neuen Europäischen Fahrzyklus die Abgasrückführung in unterschiedlichem Umfang reduziert. Diese Reduzierung führten für sich betrachtet zu einer Verringerung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems und stellten daher eine unzulässige Abschalteinrichtung dar, urteilte das Gericht.

Daimler verteidigt sich zwar gern mit dem Hinweis, die Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung sei nicht nur auf dem Prüfstand, sondern auch auf der Straße aktiv, verkennt hier aber die Tatsache, dass dies auf der Straße nur theoretisch zutrifft. Wegen der Kühlmittel-Soll-Temperaturregelung unterliegen bereits viele Fahrzeuge der Daimler AG offiziellen Rückrufen des KBA.