EA 189-Dieselabgasskandal: Volkswagen verliert erneut vor einem Oberlandesgericht
Die Volkswagen AG wurde in einem Berufungsverfahren im Dieselskandal vor dem Oberlandesgericht Hamm verurteilt, aufgrund vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB einen VW Eos mit dem Skandalmotor EA189 zurückzunehmen. Das zeigt einmal mehr deutlich auf, dass die Möglichkeiten für Eigentümer manipulierter VW-Dieselfahrzeuge weitreichend sind, ihr Recht durchzusetzen und Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu erhalten.
Ein Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Hamm hat ein weiteres verbraucherfreundliches Urteil im Rahmen des VW-Dieselskandals gebracht. Die Volkswagen AG wurde verurteilt, aufgrund vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB einen VW Eos mit dem Skandalmotor EA189 zurückzunehmen und dem geschädigten Verbraucher für das 2013 gebraucht gekaufte Fahrzeug (Kaufpreis 16.900 Euro) knapp 12.000 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz zu zahlen. Zudem trägt der Volkswagenkonzern als Beklagte zu 75 Prozent.
Der streitgegenständliche VW Eos ist mit einer Software ausgestattet, die den Stickoxidausstoß im Prüfstandbetrieb, sogenannter Modus 1, optimiert. Nur aufgrund dieser Software, die erkennt, dass das Fahrzeug einem Prüfstandtest unterzogen wird, hält der Motor während des Prüfstandtests die gesetzlich vorgegebenen und im technischen Datenblatt aufgenommenen Abgaswerte ein. Unter realen Fahrbedingungen im Straßenverkehr wird das Fahrzeug anderweitig betrieben, nämlich im sogenannten Modus 0 mit einer geringeren Abgasrückführungsrate. Dies hat zur Folge, dass der Stickoxidausstoß dann erheblich höher ist, schreibt das Gericht.
Das Landgericht Münster hatte die Klage zunächst abgewiesen und ausgeführt, dem Kläger stünden keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zu. Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB bestünden schon deshalb nicht, weil es an einer zurechenbaren Täuschungshandlung der Beklagten fehle und nicht feststehe, dass ein verfassungsmäßiger Vertreter der Beklagten Kenntnis von dem Einsatz der Manipulationssoftware gehabt habe. Ansprüche aus § 826 BGB schieden aus, weil es an einer sittenwidrigen Schadenszufügung durch die Beklagte fehle.
Das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Hamm zeigt demgegenüber einmal ausdrücklich mehr, dass die Möglichkeiten für Eigentümer manipulierter VW-Dieselfahrzeuge weitreichend sind, ihr Recht durchzusetzen und Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu erhalten. Das Gericht hat bestätigt, weil die Beklagte im Rahmen einer von ihr bei der Motorenentwicklung getroffenen strategischen Entscheidung die Typgenehmigung des Fahrzeugs durch arglistige Täuschung des Kraftfahrt-Bundesamtes erschlichen und das derart bemakelte Fahrzeug alsdann in Verkehr gebracht und so die Arglosigkeit und das Vertrauen des Klägers als Fahrzeugkäufer gezielt ausgenutzt hat, kommentiert Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (www.hartung-rechtsanwaelte.de). Die Kanzlei Dr. Hartung Rechtsanwälte befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich auf die Beratung von Betroffenen des gesamten Dieselabgasskandals spezialisiert. Dr. Gerrit W. Hartung gilt als „Dieselanwalt“ der ersten Stunde.
Er teilt uneingeschränkt das Argument des Berufungsgerichts, dass gemäß § 826 BGB derjenige, der in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, diesem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet sei. Für Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung ist das Urteil ein weiterer wichtiger Meilenstein in der verbraucherfreundlichen Rechtssprechung im Zusammenhang mit dem VW-Abgasskandal. Mehr und mehr wird jetzt deutlich, dass das Dieselgate um den Skandalmotor EA189 längst nicht beendet ist. Auch Käufer, die nach Bekanntwerden des VW-Abgasskandals ihre Fahrzeuge in Treu und Glauben erworben haben, sollten ihre Schadensersatzansprüche auf dem Wege der Betrugshaftungsklage gegen die Volkswagen AG und die Tochtermarken prüfen lassen. Die erste Generation der VW-Schummeldiesel, also der Motorentyp EA189 hat bei der Justiz somit noch lange nicht ausgedient. Vor allem häufen sich zuletzt aber auch die klagestattgebenden Urteile im Bereich „Dieselgate 2.0“, das den angeblich sauberen VW-Nachfolgemotor des Typs EA288 mit der Abgasnorm Euro 6 betrifft.