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Dieselskandal rund um Audi AG-Dieselmotor EA897: Oberlandesgericht Koblenz steht auf der Seite des geschädigten Verbrauchers
Die Audi AG hat eine weitere ganz herbe Niederlage im Diesel-Abgasskandal einstecken müssen. Das Oberlandesgericht Koblenz revidierte eine Entscheidung des Landgerichts Koblenz und sprach dem Halter eines Audi A6 allroad 3.0 TDI des Typs EA897 (Abgasnorm Euro 6) im Abgasskandal 54.278,05 Euro Schadenersatz zu. Das Berufungsverfahren hat nochmals deutlich gezeigt, dass für geschädigte Verbraucher der Weg für weitreichenden Schadenersatz im Dieselskandal offensteht.
Der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung hat einen weiteren wichtigen Sieg im Dieselskandal errungen und Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB erstritten. Das Oberlandesgericht Koblenz (Urteil vom 13.01.2021, Az.: 5 U 145/20) revidierte eine Entscheidung des Landgerichts Koblenz (Urteil 09.01.2020, Az.: 16 O 11/19). Die Audi AG wurde somit verurteilt, an den Halter eines Audi A6 allroad 3.0 TDI des Typs EA897 (Abgasnorm Euro 6) 54.278,05 Euro und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1954,56 Euro jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9. Februar 2019 zu zahlen. Die Audi AG muss zudem 81 Prozent der Kosten des Rechtsstreits tragen.
„Das Landgericht Koblenz hatte die Klage des geschädigten Verbrauchers abgewiesen. Er habe nicht substantiiert vorgetragen, dass in dem streitgegenständlichen Fahrzeug eine unzulässige Abschaltautomatik verbaut sei, sondern insoweit überwiegend ‚ins Blaue hinein‘ stückchenweise vorgetragen, dass in dem Fahrzeug Einrichtungen verbaut seien, die bewirkten, dass die maßgeblichen Emissionsgrenzwerte nur auf dem Prüfstand eingehalten würden. Bei dem sogenannten Thermofenster handle es sich überdies nicht um eine illegale Abschalteinrichtung“, nennt Anwalt Dr. Gerrit W. Hartung, Dieselanwalt der ersten Stunde, die Begründung der Vorinstanz.
Im Gegensatz zur Entscheidung des Landgerichts hat das Oberlandesgericht die Argumentation des Klägers anerkannt. Dieser sei ausreichend substantiiert und stelle gerade keinen „Vortrag ins Blaue“ dar. Es sei ausreichend, wenn der Kläger greifbare Umstände anführe, auf die er den Verdacht gründe, sein Fahrzeug weise eine oder mehrere unzulässige Abschalteinrichtungen auf und die von ihm befürchteten Auswirkungen einer solchen Abschalteinrichtung auf den Stickoxidausstoß im realen Fahrbetrieb und auf dem Prüfstand beschreibe.
Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung erläutert: Der Senat zeigt sich überzeugt, dass die Beklagte in dem streitgegenständlichen Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut hat. Zum einen springt eine Funktion, die durch Aufwärmen des Abgassystems den Schadstoffausstoß verringern soll, nur während der genormten Prüfstandmessung an, während im realen Verkehr diese Funktion überwiegend ausgeschaltet ist. Außerdem wird das von den SCR-Katalysatoren eingesetzte AdBlue – anders als auf dem Prüfstand – im Realbetrieb nur eingeschränkt eingespritzt. Der Kläger muss in dem Zusammenhang nicht erklären, wie im Einzelnen die Abschalteinrichtung funktioniert.
Darüber hinaus weist das Gericht laut Dieselanwalt Dr. Gerrit W. Hartung darauf hin, dass der Vortrag der Audi AG, der streitgegenständliche Motor habe zwar nach Auffassung des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) eine unzulässige Abschalteinrichtung aufgewiesen, dies beruhe aber nicht auf unterschiedlichen Betriebsmodi auf dem Prüfstand und im Normalbetrieb, nicht ausreichend substantiiert gewesen sei. Das bedeutet: Die Audi AG genügt angesichts des ihr allein bekannten Bescheids des KBA und des zugrundeliegenden Verfahrens ihrer Darlegungslast nicht, wenn sie einfach bestreitet, es lägen keine unterschiedlichen Betriebsmodi vor je nachdem, ob von der Steuerungssoftware der Prüfstand erkannt werde oder nicht.
Der Rechtsanwalt betont auch, dass sich dieses Argument dezidiert auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs beziehe, dass er gemeinsam mit einem kooperierenden BGH-Anwalt erstritten hat. Die daraus resultierende Anforderung ist laut Anwalt Dr. Gerrit W. Hartung klar: „Danach können Schadensersatzansprüche im Abgasskandalvon einem Gericht nicht einfach als Behauptungen ‚ins Blaue hinein‘ abgewiesen werden. Im umgekehrten Falle könne Hersteller nicht einfach das Vorliegen einer illegalen Abschalteinrichtung ohne jede weitere Erklärung bestreiten. Die Audi AG trifft damit die sekundäre Darlegungslast. In diesem Rahmen muss der Autohersteller sich von den Vorwürfen aktiv und mit weitreichenden Erklärungen zur Funktionsweise der Technologien entlasten. Dem hat das Unternehmen nicht entsprochen.“
Für den Dieselanwalt stellt das OLG-Urteil eine weitreichende Entwicklung im Abgasskandal dar. Das Berufungsverfahren hat nochmals deutlich gezeigt, dass für geschädigte Verbraucher der Weg für weitreichenden Schadenersatz im Dieselskandal offensteht. Die Hintertürchen für die manipulierenden Autohersteller werden immer mehr geschlossen.