Dieselskandal: Audi AG haftet auch für Premium-SUV VW Touareg!
Wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen zur Manipulation der Abgaswerte muss die Audi AG Schadenersatz an einen geschädigten Verbraucher leisten. Streitgegenständlich war einmal mehr der Volkswagen-SUV der Oberklasse Touareg.
Das Landgericht Oldenburg hat einer geschädigten Verbraucherin im Dieselabgasskandal der Audi AG einmal mehr Recht gegeben (Urteil vom 16.07.2021, Az.: 9 O 3620/20) verurteilte das Landgericht Oldenburg die Audi AG dazu, Schadenersatz in Höhe von 30.664,42 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11. August 2020 und zusätzlich 1.655,32 Euro nebst Zinsen in Höhe vonfünf5 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23. Dezember 2020 zu zahlen. Dafür erhält die Audi AG den Premium-SUV VW Touareg 3.0 TDI mit dem Dieselmotor EA897 und der Abgasnorm Euro 6 zurück. Die Geschädigte hatte das Fahrzeug am 12. Mai 2016 mit einer Laufleistung von 17.350 Kilometern für 51.900 Euro erworben.
„Die geschädigte Verbraucherin hat vorgetragen, dass das Fahrzeug zur Reduktion des Stickoxidausstoßes neben der Abgasrückführung ein SCR-Katalysator, der mit AdBlue betrieben wird, enthält. Das Fahrzeug ist von einem verbindlichen Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamtes wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung betroffen“, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.
Die Kanzlei befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich auf die Beratung von Betroffenen des Abgasskandals spezialisiert. Dr. Gerrit W. Hartung gilt als „Dieselanwalt“ der ersten Stunde. Dr. Gerrit W. Hartung hat das obsiegende Urteil vor dem Landgericht Oldenburg erstritten.
Die Motorsteuerungssoftware weise verschiedene Strategien zur Abgasemissionsminderung auf, die jedoch nur im Rahmen des Prüfzyklus des NEFZ greifen und im realen Fahrbetrieb nicht zur Anwendung kommen. Bei den verwendeten Strategien handelt es sich unter anderem um eine Aufheizstrategie (Strategie A) und eine Strategie „Alternatives Aufheizen“ (Strategie B). Sie führten zu einer Verringerung des Stickoxidausstoßes. Die Bedingungen (Schaltkriterien), unter denen die Strategien zum Einsatz kämen, seien so gewählt und müssten zudem alle gleichzeitig vorliegen, dass die Strategien nahezu ausschließlich im Neuen Europäischen Fahrzyklus NEFZ mit den dort definierten Prüfbedingungen genutzt würden.
„Die Audi AG hat versucht, diese Argumente als ins Blaue hinein einfach abzuweisen. Die Klägerin habe durch den Abschluss des Kaufvertrages über das streitgegenständliche Fahrzeug keinen Schaden erlitten, da die Brauchbarkeit des Fahrzeugs in keiner Weise eingeschränkt gewesen sei und die Klägerin keine wirtschaftlichen Nachteile erlitten habe“, sagt Anwalt Dr. Gerrit W. Hartung.
Das hat das Gericht verworfen und die Audi AG wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung verurteilt. Es heißt: „Von einem sittenwidrigen Verhalten Ist im Zusammenhang mit dem ‚Abgas-/Dieselskandal‘ auszugehen, wenn ein Konzern Im eigenen Kosten- und Gewinninteresse durch bewusste und gewollte Täuschung des KBA Motoren zum Einbau In Fahrzeuge In den Verkehr bringt, deren Steuerungssoftware bewusst und gewollt so programmiert Ist, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf dem Prüfstand eingehalten werden, einhergehend einerseits mit einer erhöhten Belastung der Umwelt mit Stickoxiden und andererseits mit der Gefahr, dass bei einer Aufdeckung dieses Sachverhalts eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung hinsichtlich der betroffenen Fahrzeuge droht.“