Die Audi AG kommt im Dieselskandal nicht zur Ruhe!
Das Oberlandesgericht München hat die Audi AG im Dieselabgasskandal für die Manipulationen an einem Audi Q7 mit einem Motor des Typs EA897 und der Abgasnorm Euro 6 verurteilt.
Für die Audi AG entwickelt sich der Dieselabgasskandal immer schlimmer. Über alle Instanzen hinweg steht die Audi AG im Feuer und wird gegen geschädigte Verbraucher wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB schadenersatzpflichtig. Jetzt hat sich auch das Oberlandesgericht München auf Seiten der Verbraucher positioniert (Urteil vom 03.05.2021, Az.: 21 U 5566/20). Mit dem Urteil gab das Oberlandesgericht München der Berufung eines Klägers statt, die dieser gegen ein Urteil des Landgerichts Ingolstadt eingelegt hatte. Die Berufung des Klägers bezog sich primär auf die Berechnung des Nutzungsersatzes bei seinem Audi Q7 mit einem Motor des Typs EA897 und der Abgasnorm Euro 6, schreibt die prozessführende Kanzlei.
Der Hintergrund: „Spricht ein Gericht dem geschädigten Verbraucher Schadensersatz zu, wird diese Nutzungsentschädigung für bereits gefahrene Kilometer abgezogen. Zur Berechnung stehen dabei zwei Möglichkeiten offen: die degressive und die lineare Berechnungsformel. Die meisten deutsche Gerichte nutzen die lineare Berechnungsformel. Dabei wird der Bruttokaufpreis mit den tatsächlich gefahrenen Kilometern des Fahrzeugs multipliziert und durch die erwartete Gesamtleistung des Fahrzeugs dividiert. Das Landgericht Ingolstadt hingegen nutzt die degressive Formel. Diese Berechnungsweise hat meistens eine höhere Nutzungsentschädigung und somit weniger Schadensersatz für die Kläger:innen zur Folge“, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung.
Nun hat das Oberlandesgericht München der Berufung des Klägers teilweise recht gegeben und auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) verwiesen. Damit wie das Oberlandesgericht München die degressive Berechnungsweise zurück und sprach sich für die lineare Formel aus. „Das Urteil des Oberlandesgerichts München ist zwar nicht ausdrücklich bindend für alle zukünftigen Entscheidungen des Landegerichts Ingolstadt. Aber das Gericht müsste dann zukünftig immer begründen, weshalb sie die degressive Berechnungsweise nutzen. Das kann den Schadenersatz für geschädigte Verbraucher maßgeblich erhöhen und für einen interessanten neuen Trend im Dieselabgasskandal sorgen“, erklärt Anwalt Dr. Gerrit W. Hartung.
Er hat kürzlich in einem anderem Dieselverfahren vor dem Landgericht Köln Schadenersatz für einen Audi Q7 3.0 TDI mit dem Motor EA897evo erstritten. Vor allem konzentrierte sich das Gericht auf die sogenannte Strategie A. Aufgrund dessen war unerheblich, ob andere Abschalteinrichtungen ebenfalls zum Einsatz kamen. Daraus resultiert die Verurteilung zu Schadenersatz aufgrund vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB. „Das Gericht betont, dass aufgrund des Vorliegens der Strategie A als unzulässige Abschalteinrichtung offenbleiben kann, ob weitere Abschalteinrichtungen wie Thermofenster, Lenkwinkelerkennung, Getriebemanipulation oder AdBlue-Einspritzung vorliegen. Eine Abschalteinrichtung reicht also aus, um Schadenersatz zu verlangen. Es sei zudem von einer bewussten und gewollten Täuschung der Zulassungsbehörden durch die Beklagte auszugehen, da die Aufheizstrategie nahezu ausschließlich im Neuen Europäischen Fahrzyklus NEFZ und den dort definierten Prüfbedingungen wirkt.“