DEVK Rechtsschutz-Versicherung muss Kosten für Dieselskandalverfahren übernehmen
Das Amtsgericht Köln hat geurteilt, dass die DEVK Rechtsschutz-Versicherung Deckungsschutz in einem Dieselverfahren gegen die Volkswagen AG gewähren muss. Betroffene Versicherte sollten sich gegen die Leistungsunwilligkeit der Rechtsschutzversicherungen wehren.
Der Diesel-Abgasskandal ist für die Automobil- und Motorenhersteller noch lange nicht ausgestanden. Und damit Betroffene ihr Recht gerichtlich einfordern können, brauchen sie häufig die Unterstützung ihrer Rechtsschutzversicherung – denn genau für solche Fälle haben Versicherte ihre Policen abgeschlossen. Aber was passiert, wenn die Rechtsschutzversicherung ihre Deckungszusage verweigert?
„Nach dem Schaden ist oftmals vor der Streitigkeit mit dem Versicherer. Denn selbst die teuersten Versicherungsverträge bieten letztlich nur den Schutz, den die Versicherung auch anerkennt. Das sollten Betroffene nicht einfach hinnehmen“, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Die Kanzlei befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich unter anderem auf die Beratung von Betroffenen des Abgasskandals spezialisiert. Ebenso unterstützt die Kanzlei bei Streitigkeiten mit der Rechtsschutzversicherung über Deckungszusagen.
Verbraucherschutzanwalt Dr. Gerrit W. Hartung verweist auf ein Urteil des Amtsgerichts Köln (14. Februar 2023, Az.: 124 C 321/22) in genau einer solchen Streitsache. Der vom Diesel-Abgasskandal der Volkswagen AG betroffene Verbraucher (VW Passat Variant 2.0 TDI BlueMotion mit Motor des Typs EA288) ist bei der DEVK Rechtsschutz-Versicherung verkehrsrechtsschutzversichert und verlangte daher für den Rechtsschutzfall bei seiner Dieselklage Kostenschutz. Die Klage erfolgte auf Grundlage der bekannten Argumente zum Vorliegen verschiedener unzulässiger Abschalteinrichtungen, die dazu dienten, auf dem Rollenprüfstand die erforderlichen Grenzwerte einzuhalten, während die Emissionen im realen Straßenbetrieb deutlich überstiegen werden.
„Die DEVK Rechtsschutz-Versicherung hatte die Kostenübernahme mit dem Argument abgelehnt, die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Diesel-Abgasskandal sehe vor, dass der Kläger durch den Erwerb des Fahrzeugs keinen Schaden erlitten haben dürfte. Dem Klageantrag sei nicht zu entnehmen, welche Ansprüche der Kläger dem Grunde beziehungsweise der Höhe nach gegenüber der Volkswagen AG zu verfolgen beabsichtige. Zudem sei der Vortrag des Betroffenen, sein Fahrzeug verfüge über unzulässige Abschalteinrichtungen, unsubstantiiert und ins Blaue hinein. Das sind sonst die Argumente, die die Automobil- und Motorenhersteller zur Verteidigung vorbringen“, kommentiert Dieselexperte Dr. Gerrit W. Hartung.
Das hat dementsprechend auch vor Gericht nicht verfangen. Das Amtsgericht Köln betonte: Die Beklagte ist aufgrund des zwischen den Parteien bestehenden Rechtsschutzversicherungsverhältnisses verpflichtet, dem Kläger für das außergerichtliche und erstinstanzliche Rechtschutzbegehren Deckungsschutz zu gewähren. Unstreitig ist, dass die streitgegenständlichen Schadensersatzansprüche im Grundsatz von dem vereinbarten Versicherungsschutz umfasst sind. Der Kläger habe dargelegt, dass in seinem Fahrzeug unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut seien, die dazu dienen sollten, lediglich auf dem Prüfstand, nicht aber im normalen Straßenbetrieb die erforderlichen Abgaswerte einzuhalten. Derartige Einrichtungen könnten nach der Rechtsprechung des BGH einen Anspruch aus §§ 826, 31 BGB begründen.
Dieselexperte Dr. Gerrit W. Hartung: „Dieser Fall zeigt, dass sich der Weg vor Gericht lohnen kann. Betroffene Versicherte sollten sich gegen die Leistungsunwilligkeit der Rechtsschutzversicherungen wehren!“