Der 3.0 TDI steht im Audi-Abgasskandal wieder im Fokus!
Das Landgericht Görlitz hat die Audi AG im Dieselabgasskandal für einen manipulierten Audi A6 Avant 3.0 TDI zu Schadenersatz verurteilt. Die Klägerin erhält deutlich mehr als 30.000 Euro.
Der Dieselabgasskandal der Audi AG zieht immer weitere Kreise. Kürzlich hat das Landgericht Görlitz (Urteil vom 24. Januar 2022, Az.: 5 O 146/21) die Audi AG dazu verurteilt, an die Klägerin 31.014,54 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23. Dezember 2020 gegen Übergabe des Fahrzeuges Audi A6 Avant 3.0 TDI zu zahlen. Die Beklagte wurde zudem verurteilt, an die Klägerin weitere 1.437,70 Euro außergerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 17. Mai 2021 zu zahlen. Ebenso muss die Audi AG die Kosten des Rechtsstreits tragen.
Die Klägerin erwarb am 26. November 2015 das streitgegenständliche Fahrzeug Audi A6 Avant 3.0 TDI zu einem Preis von 52.187 Euro mit einem Kilometerstand von 83.582 Kilometer. Im streitgegenständlichen Fahrzeug ist ein Motor der Reihe EA897 der Abgasnorm Euro 5 verbaut. Zur Finanzierung des Fahrzeugs schloss die Klägerin am 25. Januar 2016 mit der Audi Bank einen Darlehensvertrag. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung betrug die Laufleistung des Fahrzeugs 166.750 Kilometer. Für das Fahrzeug liegt ein verbindlich angeordneter Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) vor. In dem diesem Rückruf zugrundeliegenden Bescheid geht das KBA davon aus, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz komme.
Der Hersteller, der ein Fahrzeug dem Typgenehmigungsverfahren unterzieht und Fahrzeuge eines solchen Typs anschließend in Verkehr bringt, bringt damit gegenüber den potentiellen Erwerbern solcher Fahrzeuge zum Ausdruck, dass für das entsprechende Fahrzeug die erforderlichen Genehmigungen und Zulassungen zu Recht erteilt worden sind. Spiegelbildlich geht jeder potentielle Erwerber solcher Fahrzeuge davon aus, dass solche Fahrzeuge die technischen und rechtlichen Voraussetzungen der Zulassung erfüllen und die für den Fahrzeugtyp erforderlichen Erlaubnisse und Genehmigungen nicht durch eine Täuschung erwirkt wurden, begründet das Gericht den Schadenersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB.
„Das heißt, der Hersteller, der sein Fahrzeug mit einer illegalen Abschalteinrichtung versieht, täuscht zugleich die potentiellen Kunden über die ordnungsgemäße Beschaffenheit des Fahrzeugs und spiegelbildlich beruht der Entschluss des Endverbrauchers zum Erwerb eines solchen Fahrzeugs auf dieser Täuschung. Ein potentieller Erwerber, der weiß, dass das Fahrzeug jederzeit stillgelegt werden kann, wird von einem Erwerb Abstand nehmen“, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.
Die Kanzlei befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich auf die Beratung von Betroffenen des Abgasskandals spezialisiert. Dr. Gerrit W. Hartung gilt als „Dieselanwalt“ der ersten Stunde und hat das verbraucherfreundliche Urteil vor dem Landgericht Görlitz erstritten.
Für den Verbraucherschutzanwalt bedeutet dies, dass die Fenster zur Vermeidung von Schadenersatzansprüchen für die Autokonzerne und Motorenhersteller enger werden. „Eine erhöhte Belastung der Umwelt mit Stickoxiden und die Gefahr, dass bei einer Aufdeckung dieses Sachverhalts eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung ausgesprochen werden kann, reichen für Schadenersatz aus. Das hilft geschädigten Verbrauchern“, sagt Dieselexperte Dr. Gerrit W. Hartung.