BGH verhandelt zu Nutzungsersatz und Deliktzinsen im Dieselskandal
BGH-Verhandlung am 28. Juli zum Aktenzeichen VI ZR 397/19
Der Bundesgerichtshof verhandelt am 28. Juli 2020 einen weiteren Fall im VW-Abgasskandal (Az.: VI ZR 397/19). Dabei wird es nicht nur um den Schadensersatzanspruch einer geschädigten VW-Käuferin gehen, sondern auch um ihren Anspruch auf Deliktzinsen ab Zahlung des Kaufpreises und ob sie sich für die gefahrenen Kilometer eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen muss.
„Deliktzinsen und Nutzungsentschädigung sind zwei Aspekte, die im Abgasskandal von den Gerichten bislang unterschiedlich bewertet werden, aber für den Verbraucher sehr interessant sind. Für die Verbraucher springt natürlich eine deutlich höhere Entschädigungssumme heraus, wenn sie sich keine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen müssen und sie Anspruch auf Deliktzinsen ab Kaufpreiszahlung haben. Diese Punkte sollten auch die Käufer im Hinterkopf haben, die sich an der Musterklage gegen VW beteiligt und nun ein Vergleichsangebot auf dem Tisch haben. Im Einzelfall lässt sich sicher deutlich mehr herausholen“, sagt Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung.
Vor dem BGH geht es am 28. Juli um die Klage einer Verbraucherin, die im August 2014 einen gebrauchten VW Golf 1,6 TDI mit einer Laufleistung von rund 23.000 km für knapp 16.000 Euro gekauft hatte. Der Golf VI ist mit dem Dieselmotor des Typs EA 189 ausgestattet und dementsprechend von den Abgasmanipulationen betroffen.
Nach dem Rückruf ließ die Klägerin das Software-Update zwar aufspielen, machte aber auch Schadensersatzansprüche geltend.
In erster Instanz hatte das Landgericht Oldenburg entschieden, dass VW das Fahrzeug zurücknehmen und den Kaufpreis abzüglich eines Nutzungsersatzes erstatten muss (Az.: 3 O 1275/18). Im Berufungsverfahren hat das OLG Oldenburg der Klägerin zusätzlich Deliktzinsen ab Kaufpreiszahlung zugesprochen. Eine Nutzungsentschädigung müsse sie sich allerdings anrechnen lassen (Az.: 5 U 47/19).
Gegen dieses Urteil legten beide Parteien Revision ein. „Es ist davon auszugehen, dass der BGH den Schadensersatzanspruch der Klägerin bestätigen wird, da sie von VW vorsätzlich sittenwidrig getäuscht wurde. Bleibt der BGH bei seiner verbraucherfreundlichen Rechtsprechung, wird er wohl auch den Anspruch auf Deliktzinsen ab Kaufpreiszahlung bestätigen. Die Frage der Nutzungsentschädigung steht schon bei einer BGH-Verhandlung am 5. Mai im Mittelpunkt“, so Rechtsanwalt Dr. Hartung, Kooperationspartner der IG Dieselskandal.