Bundesgerichtshof hat über Schadensersatzansprüche gegen Audi AG entschieden
Der Bundesgerichtshof hat im Dieselabgasskandal der Audi AG bestätigt, dass einer der Audi-Verantwortlichen von der Manipulation an Dieselmotoren gewusst habe. Damit hat der Bundesgerichtshof die Revisionen des Autoherstellers verworfen.
Mit gleich vier Urteilen vom 25. November 2021 (Az.: VII ZR 238/20, VII ZR 243/20, VII ZR 257/20 und VII ZR 38/21) hat der Bundesgerichtshof sich im Dieselabgasskandal der Audi AG positioniert. In allen Fällen war in den Audi-Fahrzeugen ein Dieselmotor der Volkswagen AG vom Typ EA189 mit illegaler Abgastechnik verbaut, sodass in allen Verfahren die jeweiligen Klageparteien die beklagte Fahrzeugherstellerin auf Schadensersatz wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung in Anspruch nahmen.
Bei den streitgegenständlichen Fahrzeugen handelte es sich um einen Audi Q5 2.0 TDI, Audi A3 1.6 TDI, Audi A5 Sportback 2.0 TDI und Audi A4 2.0 TDI. Bekanntlich verfügt der Motortyp EA189 über eine Software, die den Stickoxidausstoß im Prüfstand verringert. Die Motorsteuerung war so programmiert, dass bei Messung der Schadstoffemissionen auf einem Prüfstand diese Situation erkannt wird. Nach Bekanntwerden der „Umschaltlogik“ verpflichtete das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) die Beklagte zur Entfernung der als unzulässige Abschalteinrichtung qualifizierten Software und dazu, geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit zu ergreifen. Daraufhin wurde ein Software-Update entwickelt, welches auf das Fahrzeug der jeweiligen Klagepartei aufgespielt wurde, heißt es in der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs.
„Besonders interessant ist, dass der Bundesgerichtshof dediziert die Verantwortung für das Inverkehrbringen von manipulierten Dieselfahrzeugen bei Personen der Audi AG sieht. Schon die Vorinstanz war laut Tagesschau überzeugt davon, dass zumindest eine verantwortliche Person beim Autohersteller Kenntnis von der Abgastechnik gehabt haben musste. Der Rechtsanwalt der Audi AG bestreitet, dass jemand von den Audi-Verantwortlichen von der Schummel-Software gewusst habe. Wie das Gericht halten auch wir dieses Nichtwissen für undenkbar“, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.
Daher seien die Verurteilungen der Audi AG wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB folgerichtig, heißt es beim Bundesgerichtshof. Das Berufungsgericht habe rechtsfehlerfrei festgestellt, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter der Beklagten im Sinne von § 31 BGB die objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 826 BGB verwirklicht habe. Die Audi AG habe insofern sittenwidrig gehandelt, indem sie Fahrzeuge mit dem von der Volkswagen AG gelieferten Motor EA189 in Verkehr gebracht habe, obwohl nach den tatrichterlichen Feststellungen wenigstens eine verantwortlich für sie handelnde Person gewusst habe, dass der Motor mit einer auf arglistige Täuschung des KBA abzielenden Prüfstandserkennung ausgestattet war.
„Bekanntlich ist der von der Volkswagen AG entwickelte und gelieferte Motor mit einer Software versehen, die erkennt, ob sich das Fahrzeug auf einem Prüfstand im Testbetrieb befindet, und die in diesem Fall in einen Stickoxid-optimierten Modus schaltet. Es ergeben sich dadurch auf dem Prüfstand geringere Stickoxid-Emissionswerte als im normalen Fahrbetrieb. Für die Erteilung der Typgenehmigung der Emissionsklasse Euro 5 maßgeblich war der Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand“, betont Dieselexperte Dr. Gerrit W. Hartung. „Für geschädigte Verbraucher ist das eine gute Entwicklung auf dem Weg zu Schadenersatz!“