Bundesgerichtshof entscheidet zugunsten von Verbrauchern: Rückabwicklung einer Rürup-Rente erhält positive Revisionsentscheidung
In einem wegweisenden Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, Teile einer vorherigen Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken aufzuheben und die Angelegenheit erneut zur Prüfung zurückzugeben. Der Fall betrifft den Widerruf einer fondsgebundenen Rentenversicherung seitens der Klägerin und wirft bedeutende Fragen bezüglich der Auskunftspflicht und der rechtlichen Konsequenzen des Widerrufs auf.
In seinem neuesten Urteil (vom 24. Januar 2024, Aktenzeichen: IV ZR 306/22) hat der Bundesgerichtshof die Rechtslage bezüglich des Widerrufs von Versicherungsverträgen näher untersucht. Der Fall dreht sich um die Frage, ob und in welchem Maße ein Versicherungsnehmer nach langjähriger Beitragszahlung und vertraglicher Bindung sein Widerrufsrecht ausüben kann, um eine Rückabwicklung des Vertrags zu erreichen. Im Fokus steht eine Klägerin, die im Jahr 2008 eine sogenannte Rürup-Rente abgeschlossen hatte. Sie widerrief ihren Vertrag im Mai 2020, was zu einer Reihe von rechtlichen Auseinandersetzungen führte, die nun teilweise vom BGH neu bewertet wurden. Die Entscheidung des BGH hebt nicht nur Teile der vorherigen Urteile auf, sondern legt auch wichtige rechtliche Leitlinien für die erneute Beurteilung des Falls durch das Berufungsgericht fest.
„Das Gerichtsurteil betrifft die Revision einer Klägerin gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Zweibrücken in Bezug auf den Widerruf einer fondsgebundenen Rentenversicherung, die oft als Rürup-Rente bezeichnet wird. Die Klägerin hatte im Jahr 2008 eine Rentenversicherung abgeschlossen und später Änderungen am Vertrag vorgenommen, einschließlich einer Sonderzahlung. Im Mai 2020 widerrief sie den Vertrag und forderte unter anderem die Rückzahlung der eingezahlten Beträge. Die Klägerin stellte mehrere Ansprüche, darunter die Auskunft über das Deckungskapital und den Rückkaufswert des Vertrags zum Zeitpunkt des Widerrufs sowie die Feststellung der Zahlungsverpflichtung der Beklagten nach dem Widerruf“, erklärt Dr. Gerrit W. Hartung, ein Rechtsanwalt aus Mönchengladbach, der bei der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH tätig ist (www.hartung-rechtsanwaelte.de). Die Kanzlei ist spezialisiert auf Anleger- und Verbraucherschutzthemen und konzentriert sich neben der Beratung von Betroffenen des Abgasskandals auch auf die Durchsetzung von Ansprüchen von geschädigten Verbrauchern gegen Online-Casinos sowie auf die Rückabwicklung von Versicherungspolicen.
Einige der behaupteten Ansprüche der Klägerin müssen erneut überprüft werden. Dazu zählen die Bereitstellung von Informationen über das Deckungskapital des Vertrags zum Zeitpunkt des Widerrufs, einschließlich der Überschussanteile, sowie die Angabe des ungezillmerten Rückkaufswerts des Vertrags zu diesem Zeitpunkt, ebenfalls unter Berücksichtigung der Überschussanteile. Des Weiteren ist festzustellen, dass die Beklagte nach dem Widerruf vom 16. Mai 2020 verpflichtet ist, den ungezillmerten Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile sowie Zinsen auszuzahlen. Außerdem wird die Beklagte dazu verurteilt, einen Betrag zu zahlen, der nach den erhaltenen Informationen festgesetzt wird, zuzüglich Zinsen. Ferner wird die Beklagte dazu verurteilt, die vorgerichtlich entstandenen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 2.289,72 Euro, zuzüglich Zinsen, zu tragen.
„Ein zentraler Punkt der Diskussion war die Frage, ob der im Jahr 2020 erklärte Widerruf noch gültig war. Das Berufungsgericht vertrat die Ansicht, dass er nicht mehr wirksam war, während der BGH diese Auffassung nicht uneingeschränkt teilte. Der BGH hob hervor, dass eine klare und korrekte Belehrung über das Widerrufsrecht entscheidend ist und dass Unklarheiten in der Belehrung die Widerrufsfrist beeinflussen können. Das Urteil unterstreicht die Komplexität von Versicherungsverträgen und die Bedeutung einer präzisen und umfassenden Aufklärung über Widerrufsrechte. Die Zurückverweisung an das Berufungsgericht eröffnet der Klägerin die Chance, einige ihrer Ansprüche erneut überprüfen zu lassen, insbesondere in Bezug auf Auskünfte und den Rückkaufswert des Vertrages. Der weitere Verlauf des Verfahrens wird davon abhängen, wie das Berufungsgericht die neuen Anweisungen des BGH interpretiert und umsetzt“, hebt Verbraucherschutzanwalt Dr. Gerrit W. Hartung hervor.