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In einer ordentlich funktionierenden Waschanlage gibt es in aller Regel zwei relevante Sicherheitsprobleme: Den Menschen und und sein Auto. Immer öfter kommt es durch menschliches Fehlverhalten oder aber durch Computerfehler der Autosoftware zu Schäden. Dass dafür erst mal grundsätzlich nicht der Waschanlagenbetreiber verantwortlich ist, hat jetzt der BGH festgestellt.

Automatische Waschstraßen führen einen PKW ohne Steuerungsmöglichkeiten des Autobesitzers in dessen Beisein durch den mehrstufigen Reinigungsprozess. Dabei wird das Auto wie auch Schienen manövriert. Dabei gilt der Sicherheitsgrundsatz: „Hände weg vom Lenker und ganz dringend den Fuß von der Bremse!” – Nutzer kennen die goldenen Regel eines reibungslosen Waschvorgangs – aber was, wenn die Motorelektronik etwas anders im Sinn hat oder der Fahrer doch mal – warum auch immer – auf die Bremse steigt? Auf dem Weg zum selbstfahrenden Auto ist das Sicherheitsrisiko „Autofahrer“ nun am Bundesgerichtshof ( VII ZR 251/17 ) angekommen. Ein Nutzer einer Waschanlage hatte auf die Bremse getreten, dabei war es zu einem Auffahrunfall mit insgesamt drei beteiligten Fahrzeugen gekommen. Der Beteiligte in der Mitte verlangte 1200 Schadensersatz und klagte sich damit durch die Instanzen. Der Bundesgerichtshof stellte fest: Den Betreiber der Anlage trifft keine Schuld – wenn er ausreichend auf die Gefahr eines selbstständigen Bremsens hingewiesen hat. Diese Frage – also ob ausreichend gewarnt wurde, muss nun das Landgericht Wuppertal final klären. Die Sache wurde an die Berufungsinstanz zurückgegeben.

Das Amtsgericht hatte dem klagenden Autofahrer noch Schadensersatz seitens des Anlagenbetreibers zugestanden, das Landgericht Wuppertal versagte ihm aber den Schadensersatz, weil der Betreiber diesen Unfall nicht hätte verhindern können und ihn auch nicht ausgelöst hatte. Zum Aktenzeichen Az. VII ZR 251/17 musste der Bundesgerichtshof jetzt grundsätzlich entscheiden, auf welchem Niveau Anlagenbetreiber auf mögliche Technik-Ausfälle, menschliches Versagen oder künstliche Intelligenz von Fahrzeugen vorbereitet sein müssen oder ob der Fahrzeugbesitzer in die Pflicht genommen werden kann, sein Fahrzeug so im Griff zu haben, dass es im Waschstraßenverkehr kein unkontrollierbares Eigenleben führt.

Dabei muss nicht immer nur der Mensch der Auslöser für Fehlfunktionen sein. Das Urteil legt lediglich fest, dass der Betreiber nicht verantwortlich ist, wenn er seinen Sorgfaltspflichten nachgekommen ist.

Dabei muss nicht immer nur der Mensch der Auslöser für Fehlfunktionen sein. Das Urteil legt lediglich fest, dass der Betreiber nicht verantwortlich ist, wenn er seinen Sorgfaltspflichten nachgekommen ist. In Waschgaragen kommt es z. B. oft zum automatischen Ausfahren von Antennen oder zur unabsichtlichen Öffnung, von Fenstern, Türen oder Kofferraumklappen. In vielen Fällen reagieren Sensoren auf Bewegung oder Berührung. Sehr komplexe Verfahren lösen aber auch Sicherheitsaktionen aus, z. B. die Müdigkeitserkennung oder die Notbremse bei der Unterschreitung von Abständen. Betreiber von Anlagen sind der Meinung, dass es auf diesem Feld gar nicht möglich ist, eine 100-prozentige Gewährleistung auf die funktionale Sicherheit ihrer Anlagen zu übernehmen.

Im aktuellen Fall war der Kläger-PKW – ein BMW – bei Tempo 4 km/h verunfallt. Der Anlagenbetreiber hatte nach Auffassung des BGH alle notwendigen Sicherheitsmaßnahmen berücksichtigt.

Eine der Beklagten zuzurechnende Pflichtverletzung liege nicht vor – hatte das LG zuvor entschieden. Die Beschädigung des BMW sei allein durch das Fehlverhalten des Fahrers des vorausfahrenden Mercedes verursacht worden. Eine technische Fehlfunktion der Waschanlage, die zu dem Vorfall geführt hätte, habe nicht vorgelegen. Eine Pflichtverletzung der Beklagten in Form der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht könne ebenfalls nicht festgestellt werden. Die Waschanlage der Beklagten entspreche nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Sachverständigen den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Ob allerdings ausreichend über Gefahren informiert wurde, muss in der Rückgabe des Verfahrens an das Landgericht geklärt werden.

Für die Betreiber von Waschanlagen hat das Urteil jetzt aber dennoch weitreichende Konsequenzen: Sie müssen ab sofort gut sichtbar Schilder aufstellen, die auf mögliche Gefahren durch eigenmächtiges Bremsen hinweisen. Fehlen demnächst diese Hinweise, dann manövriert sich der Anlagenbetreiber in die Schadensersatzpflicht.

Für Rechtsanwalt Dr. Gerrit Hartung – Herausgeber von www.pkw-rueckgabe.de – wird die Diskussion nicht auf der richtigen Ebene geführt: „Die Entscheidung gehört zum neuen Rechtsgebiet ‘Car-IT’, das aus dem Verkehrsrecht ausgegliedert werden müsste. Hier ist die rechtliche Verantwortlichkeit der Entwickler noch völlig ungeklärt.” Auf lange Sicht muss überlegt werden, welche Verantwortung man künstlicher Intelligenz überlassen will und wer für Schäden aufkommt, falls dem Computer Fehler unterlaufen. Als Schadenverursacher wird der Mensch nämlich immer mehr in den Hintergrund treten.

Die Vorinstanzen:

AG Wuppertal – Urteil vom 6. November 2015 – 98 C 188/15

LG Wuppertal – Urteil vom 17. Oktober 2017 – 16 S 107/15