BGH bezieht im Mercedes-Abgasskandal erneut positiv Stellung!
Der Bundesgerichtshof hat in einem Dieselverfahren gegen die Daimler AG im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde beschlossen, dass das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht den Fall neu aufnehmen muss. Es sei einem Sachvortrag des Klägers nicht nachgegangen.
Der Dieselabgasskandal der Daimler AG ist nicht vorbei und der Konzern kann sich nicht darauf verlassen, dass die Gerichte dessen Verteidigungsstrategie folgen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Dieselverfahren gegen die Daimler AG nun beschlossen (Beschluss vom 23. Februar 2022, Az.: VII ZR 602/21), der Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision stattzugeben und den Beschluss des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 19. Mai 2021 aufzuheben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Hintergrund: Der Kläger erwarb im Juni 2018 bei einem Autohaus ein von der Beklagten hergestelltes Fahrzeug Mercedes Benz E 350 D Avantgarde Night als Gebrauchtwagen. Den Kaufpreis von 69.900 Euro finanzierte der Kläger teilweise. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor des Typs OM642 und der der Schadstoffklasse Euro 6 ausgestattet. Der Kläger nimmt die Daimler AG wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung auf Schadensersatz in Anspruch. Diesen Anspruch hat die erste Gerichtsinstanz abgelehnt, und die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben.
„Dagegen hat der geschädigte Verbraucher Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist ein Rechtsbehelf im deutschen Recht gegen die Nichtzulassung der Revision. in diesem Falle hatte die Nichtzulassungsbeschwerde Erfolg und führt zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht als Berufungsgericht“, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit hier von Interesse, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Dem Kläger stehe gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Schadensersatzanspruch wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung gegen die Beklagte zu. Weder sei der Beklagten durch das Inverkehrbringen des Fahrzeugs des Klägers ein Verstoß gegen die guten Sitten anzulasten, noch habe sie dem Kläger vorsätzlich einen Schaden zugefügt.
„Das hatte der Bundesgerichtshof nicht gelten lassen und ausgeführt, dass das Berufungsgericht die Substantiierungsanforderungen im Hinblick auf die Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung in gehörsverletzender Weise gehandhabt habe. Der BGH stellt in seinem Beschluss deutlich heraus, dass das Berufungsgericht die Anforderungen an ein substantiiertes Vorbringen offenkundig überspannt hat und einem Sachvortrag des Klägers nicht nachgegangen ist. Dieser besagte, dass die Abgasreinigung seines Fahrzeugs werde durch eine Software-Funktion gesteuert, die erkenne, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand befinde, und in diesem Fall eine Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung aktiviere, die den Ausstoß von Stickoxiden auf das zulässige Maß reduziere“, betont Verbraucherschutzanwalt Dr. Gerrit W. Hartung.
Dies schließt grundsätzlich der vielbeachteten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (28. Januar 2020) an, die Anwalt Dr. Gerrit W. Hartung mit einem kooperierenden BGH-Anwalt erstritten hat. „Danach können Schadensersatzansprüche im Abgasskandal gegen die Daimler AG von einem Gericht nicht einfach als Behauptungen „ins Blaue hinein“ abgewiesen werden. Im umgekehrten Falle könne auch die Daimler AG nicht einfach das Vorliegen ohne jede weitere Erklärung bestreiten“, betont der Rechtsanwalt.