Unzulässige Bearbeitungsgebühren bei Unternehmerdarlehen

BGH XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16

Unzulässige Bearbeitungsgebühren bei Unternehmerdarlehen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am Dienstag, 4. Juli 2017, in zwei Verfahren die Unzulässigkeit von Bearbeitungsgebühren bei Unternehmerdarlehen festgestellt (Aktenzeichen: XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16). Nach unterschiedlichen Entscheidungen der Vorinstanzen war das Urteil mit Spannung erwartet worden. Insbesondere auch wegen der Frage, ob der BGH einen politisch korrekten Weg finden würde, um die dramatischen Folgen dieses Urteils für das deutsche Bankensystem abzufedern. Es drohen immerhin Milliarden-Verluste.

Rechtsanwalt Dr. Gerrit Hartung: „Zwar hat der Senat die Unzulässigkeit von Standard-Klauseln in den allgemeinen Geschäftsbedingungen erkannt und eine Rückerstattungspflicht als Rechtsanspruch definiert, andererseits schränkt die Verjährungsfrist den möglich gewesenen Umfang der finanziellen Katastrophe für Banken und Sparkassen erheblich ein.“ Bereits im Mai 2014 hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass laufzeitunabhängige Bearbeitungsentgelte bei Verbraucherkrediten unzulässig sind. Der Verbraucher würde unangemessen benachteiligt (Az.: XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13). Gleiches gilt nun auch für Gewerbetreibende.

Zur Zulässigkeit von Bearbeitungsgebühren

Der Senat hat analog zum Urteil zu Verbraucherdarlehen aus 2014 nun auch die Unzulässigkeit von Bearbeitungsgebühren für Unternehmerdarlehen festgestellt. Demnach sollen Banken ausschließlich die Möglichkeiten von Zinsforderungen nutzen, um die Dienstleistungen zu finanzieren. Darüber hinausgehende und nicht individuell ausgehandelte Gebühren, die nicht mit besonderen Leistungen einhergehen, sind unzulässig und müssen auf Wunsch des Darlehensnehmers zurückerstattet werden. Die Vorinstanzen hatten das teilweise anders gesehen und z. B. die Absetzbarkeit von Kosten, die Kalkulierbarkeit von solchen Gebühren und nicht zuletzt die Erfahrung von Gewerbetreibenden in solchen Angelegenheiten in den Vordergrund geschoben, um nicht von einer besonderen Schutzbedürftigkeit ausgehen zu müssen. Der XI. Zivilsenat des BGH erklärte aber, dass es sich bei den Klauseln um sogenannte Preisnebenabreden handele, die der Inhaltskontrolle unterliegen und dieser nicht standhalten.

Zuvor hatten Oberlandesgerichte noch unterschiedlich geurteilt. Das OLG Dresden (Urteil vom 03.08.2016 – 5 U 138/16) und das Hanseatische Oberlandesgericht (Urteil vom 27.04.2016 – 13 U 134/15) hatten keine besondere Schutzbedürftigkeit von Gewerbetreibenden gesehen.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 13.04.2016 – 19 U 110/15) und das Oberlandesgericht Celle (Urteil vom 02.12.2015 – 3 U 113/15) legten hingegen offensichtlich die Basis für das spätere BGH-Urteil. Hier erkannte man eine Übertragbarkeit der Grundsätze von Verbrauchern auch auf Gewerbetreibende, insbesondere, weil der BGH schon 2014 in seinem verbraucherfreundlichen Urteil auf die gesetzliche Regelung des § 307 BGB hingewiesen hatte. Dieser Paragraph gelte sowohl für Unternehmer als auch für Verbraucher.

Verjährung

Der Anspruch von Gewebetreibenden auf Rückerstattung von Bearbeitungsgebühren wurde allerdings recht knapp gefasst und gilt nicht taggenau ab Kenntnis. In diesem Fall hätten die Gebühren der vergangenen 10 Jahre zurückgefordert werden können. Nun gilt allerdings eine dreijährige Frist, die mit dem Urteil aus 2014 angelaufen ist. Anspruche aus 2013 sind demnach Ende 2016 bereits verwirkt. In 2017 können also nur noch Gebühren erstattet werden, die in Verträgen seit Januar 2014 gefordert wurden.

Folgen

In den aktuell entschiedenen Fällen wurde zugunsten von Gewerbetreibenden über die Rückzahlungen von 5-stelligen Beträgen entschieden. Insbesondere GmbH-Geschäftsführer oder die Verantwortlichen von sonstigen Personen-Gesellschaften sind quasi per Gesetz gezwungen, Schaden von ihren Unternehmen fernzuhalten und die Gebühren einzufordern. Auch Insolvenzverwaltern oder vor der Insolvenz stehenden Unternehmen wird nichts anderes übrigbleiben, als zur Minimierung des Schadens der Gläubiger diese ausstehenden Gebühren einzufordern. Mit Hinweis auf die im Dezember 2017 auslaufende First zur Stellung von Ansprüchen aus in 2014 geschlossenen Gewerbedarlehen empfiehlt Rechtsanwalt Dr. Gerrit Hartung zeitnah aktiv zu werden. Der Wirtschaftsjurist prüft Vertragsunterlagen kostenlos.

Das Verfahren

Um hohe Verfahrenskosten auszuschließen, sollte ein anwaltliches Schreiben im außergerichtlichen Verfahren Auftakt zur Rückerstattung von Bearbeitungsgebühren sein. Langjährige Erfahrungen mit Banken belegen, dass normale Schreiben von Darlehenskunden entweder kommentarlos abgelehnt werden oder in Anführung anderer alternativer Rechtsauffassungen ablehnend begründet werden.