Betriebsrat entscheidet über höheres Entgelt für freigestelltes Betriebsratsmitglied nicht mit
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Betriebsräte bei Gehaltserhöhungen von freigestellten Mitgliedern keine Mitbestimmungsrechte haben. Diese Regelung findet lediglich bei Ein- und Umgruppierungen Anwendung. Hier erfahren Sie mehr von mir als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht!
Keine Mitbestimmung des Betriebsrats bei Gehaltserhöhungen für freigestellte Betriebsräte: Urteil des BAG
Am 26. November 2024 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt eine grundlegende Entscheidung gefällt: Betriebsräte sind nicht berechtigt, bei Gehaltserhöhungen für freigestellte Betriebsratsmitglieder mitzuwirken.
Laut BAG besteht diese Mitbestimmungspflicht lediglich für Ein- und Umgruppierungen von Mitarbeitern. Damit widerspricht das BAG den Urteilen der Vorinstanzen, die zuvor eine Mitbestimmung befürwortet hatten.
In dem folgenden Beitrag erfahren Sie mehr über die jüngste Rechtsprechung des BAG und deren Auswirkungen auf die betriebliche Mitbestimmung.
Keine Mitbestimmung des Betriebsrats bei Gehaltserhöhungen für freigestellte Mitglieder: Urteil des BAG.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt hat festgestellt, dass Betriebsräte bei Gehaltserhöhungen für freigestellte Mitglieder kein Mitspracherecht haben (Beschl. v. 26.11.2024, Az. 1 ABR 12/23).
Gemäß § 99 Betriebsverfassungsgesetz greift das Mitbestimmungsrecht lediglich bei Ein- und Umgruppierungen, die eine Zuordnung zu einer Vergütungsordnung betreffen.
Da Gehaltserhöhungen für freigestellte Betriebsratsmitglieder keine solche Zuordnung darstellen, gelten hier die gesetzlichen Vorgaben.
Die Vergütung muss entweder an die betriebsübliche Entwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer angepasst oder zur Vermeidung von Benachteiligungen entsprechend modifiziert werden, so das BAG.
BAG: Der Betriebsrat hat kein Mitbestimmungsrecht bei der Vergütung von freigestellten Mitgliedern.
Die Arbeitgeberin, die in Leipzig zwei Autohäuser betreibt, konnte sich in der letzten Instanz durchsetzen. Während die Vorinstanzen dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Eingruppierung des Betriebsratsvorsitzenden zusprachen, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) zugunsten der Arbeitgeberin.
Der Streitpunkt war, dass der Betriebsrat sein Mitbestimmungsrecht durchsetzen wollte, jedoch gegen die Auffassung der Arbeitgeberin argumentierte, dass die Grundsätze zur Eingruppierung auf die Vergütung freigestellter Mitglieder nicht anwendbar seien. Laut der Arbeitgeberin greift hier das Lohnausfallprinzip, da freigestellte Betriebsräte keine Arbeitsleistung erbringen, sondern eine Vergütung auf Basis ihres bisherigen Einkommens erhalten.
Fragen des Arbeitsrechts, wie die Mitbestimmung bei der Vergütung von freigestellten Betriebsratsmitgliedern, sind vielschichtig. Als erfahrener Rechtsanwalt im Arbeitsrecht berate und vertrete ich Betriebsräte kompetent in Konflikten mit Arbeitgebern – von Eingruppierungen bis hin zu Vergütungsfragen. Ich setze Ihre Rechte durch.