Audi Dieselskandal - immer wieder der Audi A6 Avant 3.0 TDI!
Ein Audi A6 3.0 TDI mit der Abgasnorm Euro 6 und dem Sechszylinder-Diesel EA897 hat in einem Dieselverfahren einen Schadenersatz von insgesamt 16.821 Euro zuzüglich Zinsen erbracht – trotz einer Laufleistung von 187.099 Kilometern.
Die Audi AG kommt mit den Abgasmanipulationen an ihrem Sechszylinder-Dieselmotor EA897 nicht aus den Schlagzeilen. Und immer wieder ist die Modellreihe A6 mit drei Litern Hubraum streitgegenständlich. In dem Verfahren vor dem Landgericht Mönchengladbach (Urteil vom 28.07.2021, Az.: 6 O 404/20) war ein Audi A6 Avant 3.0 TDI streitgegenständlich. Der Kläger hatte das gebrauchte Fahrzeug mit der Abgasnorm Euro 6 am 2. März 2016 zu einem Kaufpreis von 49.420 Euro erworben. Zu diesem Zeitpunkt wies das Fahrzeug einen Kilometerstand von 44.446 auf. Das Landgericht Mönchengladbach hat die Audi AG verurteilt, an den Kläger Schadenersatz in Höhe von 15.122,87 Euro und weitere 1.698,13 Euro, beides nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Dezember 2020, zu zahlen. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 7. Juli 2021 wies das Fahrzeug einen Kilometerstand von 187.099 auf.
Das Gericht führt in der Urteilsbegründung aus: Bei dem Fahrzeug sei ein sogenanntes Thermofenster verbaut, mittels dessen die Abgasrückführungsrate je nach Außentemperatur angepasst wird. Außerdem werde im Rahmen des Prüfzyklus NEFZ (Neuer Europäische Fahrzyklus) auf dem Rollenprüfstand eine schadstoffmindernde Aufwärmstrategie eingesetzt, die den SCR-Katalysator schnell auf Betriebstemperatur bringe, sodass sich der Stickstoffausstoß reduziere, während diese Funktion im normalen Straßenverkehr nahezu gänzlich deaktiviert sei. Zudem werde ab einer Restreichweite von 2.400 Kilometern des AdBlue-Vorrates die Nutzung von AdBlue vermindert. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hatte bezüglich verschiedener Fahrzeugtypen der Beklagten, unter anderem auch dem streitgegenständlichen Fahrzeugtyp Audi A6 3.0 TDI Euro 6, einen Rückruf angeordnet, in dessen Rahmen von dem KBA festgestellte unzulässige Abschalteinrichtungen entfernt werden sollten.
„Die Audi AG wollte sich mit den bekannten Argumenten herausreden und behauptete, in dem Fahrzeug sei keine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut. Insbesondere weise es keine wie in den Motoren des Typs EA189 enthaltene Umschaltlogik auf, die dauerhaft zwischen dem Betrieb auf dem Prüfstand und dem Betrieb auf der Straße unterscheide. Das Thermofenster sei zulässig und notwendig, um eine Versottung des Abgasrückführungskühlers zu verhindern“, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Die Kanzlei befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich auf die Beratung von Betroffenen des Abgasskandals spezialisiert. Dr. Gerrit W. Hartung gilt als „Dieselanwalt“ der ersten Stunde und das hat das verbraucherfreundliche Urteil vor dem Landgericht Mönchengladbach erstritten.
Dem hat das Gericht eine Absage erteilt und herausgestellt: „Die Beklagte hat den Kläger vorliegend getäuscht, indem sie zugelassen hat, dass ein von ihr hergestelltes Fahrzeug, in welches eine manipulierte Motorsteuerungssoftware eingebaut worden ist, in den Verkehr gebracht wurde, ohne dass sie die Details der Programmierung offen gelegt hat. Die Programmierung der Motorsteuerungssoftware ist gesetzeswidrig. Der Kläger hat substantiiert dargelegt, dass im streitgegenständlichen Fahrzeug, gesteuert über die Motorsteuerungssoftware, verschiedene Vorrichtungen implementiert sind, welche hinsichtlich der Abgasbehandlung zwischen einer Situation auf dem Prüfstand und außerhalb des Prüfstandes unterscheiden und nur auf dem Prüfstand für eine die gesetzlichen Grenzwerte einhaltende Abgasreinigung sorgen.“