Audi AG verliert im Abgasskandal vor OLG Hamm wegen 3.0 TDI
In einem Berufungsverfahren haben die Richter am Oberlandesgericht Hamm ein erstinstanzliches Urteil des Landgerichts Bochum verworfen und einem geschädigten Verbraucher Schadenersatz für das Vorhandensein illegaler Abschalteinrichtungen in einem Audi SQ5 3.0 TDI mit dem Dieselmotor EA897 und der Abgasnorm Euro 6 zugesprochen.
Ein weiteres Oberlandesgericht (OLG) hat sich mit dem Dieselabgasskandal der Volkswagen AG beschäftigt. Die Richter am OLG Hamm (Urteil vom 12.07.2021, Az.: II-22 U 74/20 zu Landgericht Bochum, Urteil vom 24.04.2020, Az.: I-4 O 237/19) haben das erstinstanzliche Urteil gegen die Audi AG teilweise abgeändert und entschieden, dass die Volkswagen AG an den Kläger Schadenersatz in Höhe von 52.618,68 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz seit 18. Juni 2019 zahlen und den Kläger von den durch die Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.954,22 Euro freizustellen.
Streitgegenständlich war ein Audi SQ5 3.0 TDI mit dem Dieselmotor EA897 und der Abgasnorm Euro 6. Das Landgericht Bochum hatte die Klage des geschädigten Verbrauchers in erster Instanz noch abgewiesen. Neben mehreren anderen Argumenten stellte das Landgericht Bochum heraus, die durch den geschädigten Verbraucher „gerügten Mängel begründeten nicht die Annahmen einer sittenwidrigen Schädigung. Dafür genüge der Umstand, dass deswegen ein bindender Rückruf seitens des KBA angeordnet worden sei, nicht. Das Vorhandensein eines Thermofensters sei ohnehin nicht zu beanstanden. Es stelle bereits keine unzulässige Abschalteinrichtung dar, weil es unter allen Betriebsbedingungen aktiv sei“, nennt das OLG Hamm eine Begründung. Auch die reduzierte AdBlue-Einspritzung unter gewissen Betriebszuständen und die sogenannte Warmlaufstrategie seien keine Anzeichen für eine sittenwidrige Täuschung.
„Das hat das Oberlandesgericht Hamm grundsätzlich anders bewertet und in seiner Urteilsbegründung verschiedene technische Bauteile und Programmierungen deutlich als unzulässige Abschalteinrichtungen herausgestellt, die wiederum die Zahlung von Schadenersatz begründet haben“, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.
Zum einen sei das Thermofenster als Funktion, welche durch Bestimmung der Außentemperatur die Parameter der Abgasrückführung so verändert, dass die Abgasrückführung außerhalb eines Temperaturfensters von 17 bis 33 Grad Celsius, als unzulässige Abschalteinrichtung definiert worden. Zum anderen liege eine Abschalteinrichtung auch in Gestalt einer Schalt-Einstellung des Getriebes vor, welche erkenn, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand befinde und daraufhin ein Schaltprogramm aktiviere, welches besonders wenig Schadstoffe produziere. Auch das Vorhandensein der Funktion, die erkennt, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand befindet und dann die AdBlue-Dosierung erhöht, um die Emissionswerte auf dem Rollenprüfstand zu verringern, und ein nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechendes On-Board-Diagnosesystem wurde kritisiert.
„Das zeigt, dass ein Urteil gegen die Verbraucher in erster Instanz nicht zwingend das Ende aller Schadenersatzansprüche darstellen muss. In der Revision vor dem Oberlandesgericht kann es durchaus zu verbraucherfreundlichen Urteilen kommen. Diese Chance sollten geschädigte Verbraucher nutzen, wenn sie ihnen eröffnet wird“, betont Anwalt Dr. Gerrit W. Hartung.