Audi-Abgasskandal: A6 Avant 3.0 TDI weiter im Fokus der Gerichte!
Das Oberlandesgericht München hat die Audi AG zu Schadenersatz im Dieselabgasskandal verurteilt. Der Senat hat das Verhalten der Audi AG als sittenwidrig bewertet.
Das Oberlandesgericht München hat sich im Dieselabgasskandal der Audi AG auf Seiten eines geschädigten Verbrauchers positioniert. Unter Abänderung des am 15. Januar 2020 verkündeten Urteils des Landgerichts Augsburg (Az.: 033 O 2174/19) wird die Beklagte verurteilt, für die Manipulationen an einem Audi A6 3.0 TDI an den Kläger einen Betrag in Höhe von 29.545,75 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 78.710 Euro seit dem 21. März 2019 bis zum 9. November 2020 sowie aus 29.545,75 Euro seit dem 10. November 2020 zu zahlen. Ebenso wurde die Beklagte verurteilt, an den Kläger weitere 2.085,95 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Hintergrund: Der Kläger begehrte Schadensersatz aus dem Kauf eines PKWs Audi A6 Avant 3.0 TDI vom 9. April 2015 als Neuwagen zu einem Gesamtpreis (samt Zubehör) von 78.710 Euro wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen. Im Fahrzeug ist ein Dieselmotor mit einer Leistung von 240 KW verbaut. Für das Fahrzeug liegt ein verbindlicher Rückruf durch das KBA mit Bescheid vom 19. Januar 2018 vor.
Das Landgericht Augsburg hatte die Klage zunächst abgewiesen. Vor dem Berufungsgericht hatte der geschädigte Verbraucher dann Erfolg. Ihm steht somit gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu. Die Begründung des Oberlandesgerichts München ist eindeutig: „Der von der Beklagten entwickelte und produzierte sowie im streitgegenständlichen, ebenfalls von der Beklagten produzierten Fahrzeug Audi A6 Avant 3.0 TDI verbaute Motor verfügte im Zeitpunkt des Inverkehrbringens und im Zeitpunkt des Erwerbs durch den Kläger über eine Motorsteuerungssoftware, die zwecks Täuschung des KBA im Typgenehmigungsverfahren bewusst und gewollt so programmiert war, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 S. 1 VO 715/2007/EG nahezu ausschließlich auf dem Prüfstand sicher eingehalten wurden. Das diesbezügliche Verhalten der Beklagten stellt sich als objektiv sittenwidrig dar.“
Im Fokus stand die „Aufheizstrategie“ beziehungsweise „Strategie A“: Die in dem Fahrzeug installierte Software erkennt im Sinne der Strategie A, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand befindet und aktiviert sodann die Aufheizstrategie, bei der der SCR-Katalysator schneller aufgeheizt wird, um die für die Abgasreinigung erforderliche Temperatur zu erreichen und die Funktionsfähigkeit der Abgasreinigung sicherzustellen. Im realen Fahrbetrieb wird diese Funktion abgeschaltet, wodurch es zu einem höheren Schadstoffausstoß kommt.
„Bei seiner Beurteilung hat der Senat zugrunde gelegt, dass sittenwidrig ein Verhalten ist, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Das ist eine deutliche Positionierung des Oberlandesgerichts gegenüber der Audi AG im Speziellen und im Dieselabgasskandal im Allgemeinen. Geschädigte Verbraucher können daran ansetzen und sehen damit, wie umfassend die Möglichkeiten vor Gericht sind“, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.
Die Kanzlei befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich auf die Beratung von Betroffenen des Abgasskandals spezialisiert. Dr. Gerrit W. Hartung gilt als „Dieselanwalt“ der ersten Stunde und hat das verbraucherfreundliche Urteil vor dem Oberlandesgericht München erstritten.