Audi A6 Avant mit V6-TDI bleibt im Fokus des Abgasskandals!
Die Audi AG wurde vor dem Landgericht Dortmund im Dieselabgasskandal für die Manipulationen an einem Audi A6 Avant 3.0 TDI quattro zu Schadenersatz verurteilt. Beim Motor handelt es sich um einen EA897 mit sechs Zylindern und der Abgasnorm Euro 5.
Die Audi AG kommt nicht aus den Schlagzeilen. Das Landgericht Dortmund (Urteil vom 1. Februar 2022, Az.: 3 O 290/21) hat die Audi AG verurteilt, an den Kläger 18.612,33 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. August 2021 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trug die Beklagte. Der Kläger erwarb am 15. Oktober 2015 einen Audi A6 Avant 3.0 TDI quattro mit dem Sechszylinder-Dieselmotor EA897 und der Abgasnorm Euro 5 mit einem Kilometerstand von 58.915 Kilometern zu einem Kaufpreis von 42.888 Euro. Den Kauf finanzierte der Kläger unter anderem mittels eines Darlehens bei der Audi Bank. Vereinbart war eine Anzahlung in Höhe von 9.000 Euro und sodann eine Rückzahlung in 48 Raten zu je 500 Euro sowie eine Endrate in Höhe von 14.039,04 Euro, die am 15. Oktober 2019 fällig werden sollte. Mit Kaufvertrag vom 17. Oktober 2019 hat der Kläger den streitgegenständlichen Pkw für 17.400 Euro veräußert und insoweit auch den Darlehensvertrag abgelöst. Die Differenz zur Schlussrate wurde ihm entsprechend als Guthaben angerechnet. Zu diesem Zeitpunkt wies der Pkw einen Kilometerstand von 120.337 Kilometer auf.
„Das Fahrzeug verfügt über ein von der Beklagten hergestellten Dieselmotor. Welche Typbezeichnung dieser trägt, war zwischen den Parteien streitig. Unstreitig ist aber, dass dieser Motor mehrere Technologien zur Reduktion des Stickoxidausstoßes, insbesondere eine sogenannte Aufheizstrategie, aufweist“, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung.
Seine Kanzlei befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich auf die Beratung von Betroffenen des Abgasskandals spezialisiert. Dr. Gerrit W. Hartung gilt als „Dieselanwalt“ der ersten Stunde und hat das verbraucherfreundliche Urteil vor dem Landgericht Dortmund erstritten.
Das streitgegenständliche Fahrzeug ist wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen von einem verpflichtenden Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) betroffen. Somit schreibt das Gericht in der Urteilsbegründung: „Die Beklagte hat die zuständige Genehmigungsbehörde durch das Herstellen und Inverkehrbringen des Motors mit einer manipulierten Motorsteuerungssoftware konkludent getäuscht. Mit dem Antrag auf Erteilung einer Typengenehmigung für ein Fahrzeug nebst Motor gibt ein Hersteller gegenüber der Genehmigungsbehörde die Erklärung ab, dass der Einsatz dieses Fahrzeugs entsprechend seinem Verwendungszweck im Straßenverkehr uneingeschränkt zulässig ist, d. h. insbesondere, dass das Fahrzeug eine uneingeschränkte Betriebserlaubnis erhalten darf, deren Fortbestand nicht aufgrund bereits bei der Auslieferung des Fahrzeugs dem Hersteller bekannter, konstruktiver Eigenschaften gefährdet ist.“
Dass die Audi AG bestritten hat, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Motor um einen EA897 handle, sei unerheblich. Es sei anzunehmen, dass es der Beklagten als Herstellerin des Fahrzeuges, anders als dem Kläger, ein Leichtes gewesen, festzustellen, über welches Aggregat genau der streitgegenständliche Pkw verfüge und hierzu Angaben zu machen, zu der sich der Kläger entsprechend hätte qualifiziert hätte äußern müssen. Die Audi AG treffe insofern auch eine sekundäre Darlegungslast. „Im Rahmen der sekundären Darlegungslast muss sich der Autohersteller von den Vorwürfen aktiv und mit weitreichenden Erklärungen zur Funktionsweise der Technologien entlasten. Dem hat das Unternehmen nicht ansatzweise entsprochen. Insofern steigen die Chancen für Dieselkunden weiter, im Rahmen des Abgasskandals finanziell weitreichend entschädigt zu werden“, betont Verbraucherschutzanwalt Dr. Gerrit W. Hartung.