Rückruf: Software-Update für VW Golf VII
Verdacht einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei Fahrzeugen mit Dieselmotor EA 288
Halter eines VW Golf VII fanden in den vergangenen Wochen Post von VW im Briefkasten. Unter dem Code 23X4 werden sie aufgefordert, ihr Fahrzeug in die Werkstatt zu bringen, damit ein Software-Update aufgespielt werden kann.
VW erklärt den Grund für die Aktion damit, dass es bei zunehmender Laufleistung infolge eines thermischen Alterungsprozesses des NOx-Speicherkatalysators zu einer verminderten Katalysatoraktivität kommen kann. Folge davon sei, dass es im weiteren Verlauf zu steigenden Abgaswerten während der Warmlaufphase kommen kann.
Um dies zu verhindern, soll an den betroffenen TDI-Fahrzeugen das Motorsteuergerät umprogrammiert werden. Volkswagen versichert, dass das Update keine negativen Auswirkungen auf z.B. Verbrauch, CO2-Emissionen oder Leistung des Motors haben.
Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung rät dennoch zur Vorsicht. „Der Motor des Typs EA 288 ist das Nachfolgemodell des durch den Abgasskandal bekannt gewordenen Motors EA 189 und wird in zahlreichen Dieselmodellen der Marken VW, Audi, Skoda und Seat mit bis zu zwei Litern Hubraum verwendet. Auch beim EA 288 besteht der Verdacht, dass Abgaswerte manipuliert wurden.“
Das Landgericht Regensburg hat erst kürzlich mit Urteil vom 19. März entschieden, dass VW bei einem Golf VII mit dem Motor EA 288 eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet hat. In dem Fahrzeug werde eine sog. Zykluserkennung verwendet. Das Fahrzeug erkenne, wenn es sich im Prüfmodus befindet und dementsprechend wird dann die Abgasreinigung verstärkt und im realen Straßenverkehrt wieder reduziert.
Dies sei eine unzulässige Abschalteinrichtung. Der Kläger könne gegen Rückgabe des Fahrzeugs die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung verlangen, urteilte das LG Regensburg (Az.: 73 O 1181/19).
Ebenso hat auch das Landgericht Duisburg VW bei einem Golf VII mit dem Motor EA 288 und der Abgasnorm Euro 6 zu Schadensersatz verurteilt (Az. 1 O 231/18). Andere Gerichte, z.B. die Landgerichte Kassel, Wuppertal oder Offenburg, holen Sachverständigengutachten ein, um zu klären, ob VW beim Motor EA 288 eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet hat.
Das OLG Köln stellte im September 2019 fest, dass die Verwendung einer Software zur Zykluserkennung zwischen den Parteien unstrittig ist (Az.: 15 U 234/18).
Die EuGH-Generalanwältin Eleanor Sharpston hat erst Ende April deutlich gemacht, dass sie Abschalteinrichtungen für grundsätzlich unzulässig hält, wenn sie dazu führen, dass die Grenzwerte beim Emissionsausstoß überschritten werden. Das trifft VW auch mit dem Motor EA 288. „VW müsste darlegen können, dass es sich bei einer Abschalteinrichtung um eine zulässige Ausnahme handelt, die zum Schutz des Motors notwendig sei. Solche Ausnahmen sind allerdings nur in ganz engen Grenzen zulässig, wie die EuGH-Generalanwältin feststellte. Der Schutz vor Verschleiß gehöre nicht dazu. Auch wenn bislang noch kein offizieller Rückruf vorliegt, können Schadensersatzansprüche bei Fahrzeugen mit dem Motor EA 288 geltend gemacht werden“, so Rechtsanwalt Dr. Hartung.
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