Abgasskandal - Verjährung nach Abmeldung von der Musterklage
Verjährung nach Abmeldung für sechs Monate gehemmt
In vielen Fällen tritt im VW-Abgasskandal zum Jahresende die Verjährung der Ansprüche gegen VW ein. Wer bisher noch nicht tätig geworden ist, sollte daher umgehend handeln und Schadensersatzansprüche noch geltend machen.
Bei Schadensersatzansprüchen im Abgasskandal ist die dreijährige kenntnisabhängige Verjährungsfrist zu beachten. Da die geschädigten VW-Kunden in der Regel im Laufe des Jahres 2016 durch das Rückrufschreiben Kenntnis von ihren Ansprüchen erlangt haben, verjähren ihrer Forderungen am 31. Dezember 2019.
Diese Verjährungsfrist gilt allerdings nicht für alle Fahrzeuge, die vom Dieselskandal betroffen sind. „Es geht ausdrücklich nur um Dieselfahrzeuge der Marken VW, Audi, Seat und Skoda mit dem Motor des Typs EA 189. Also um die Fahrzeuge, die vom ursprünglichen Abgasskandal, der im Herbst 2015 bekannt wurde, betroffen sind“, stellt Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung klar. Auch in diesen Fällen gibt es Ausnahmen von der Verjährungsfrist. Das betrifft z.B. die Verbraucher, die sich zunächst der Musterfeststellungsklage gegen VW angeschlossen und dann wieder abgemeldet haben.
Sie können in vielen Fällen ihre Schadensersatzansprüche auch noch 2020 geltend machen.
Mit der Teilnahmen an der Musterklage haben die Verbraucher die Verjährung ihrer Ansprüche gehemmt. Nach der Abmeldung von der Musterklage bleibt dieses Verjährungshemmung für weitere sechs Monate bestehen. „Diese sechs Monate dürften in vielen Fällen noch nicht abgelaufen sein. Allerdings sollten Betroffene diese Frist im Auge behalten und rechtzeitig handeln, bevor ihre Schadensersatzansprüche gegen VW doch noch untergehen“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Hartung, Kooperationspartner der IG Dieselskandal.
Ebenfalls nicht von der Verjährung zum Jahresende betroffen sind die größeren Modelle der Marken VW, Audi und Porsche mit 3-Liter- oder 4,2-Liter-Motoren, die wegen einen unzulässigen Abschalteinrichtung zurückgerufen wurden. Sollte sich herausstellen, dass auch bei Fahrzeugen mit dem Motor des Typs EA 288 eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet wurde, droht auch hier noch keine Verjährung möglicher Schadensersatzansprüche.