Schadensersatz für Seat Ibiza im Abgasskandal
Landgericht Arnsberg I-2 O 342/18
Der Abgasskandal hat auch die Fahrzeuge der VW-Tochter Seat getroffen. Geschädigte Seat-Käufer können Schadensersatzansprüche gegen Volkswagen geltend machen, wie ein Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 8. November 2018 zeigt (Az.: I-2 O 342/18). Das LG Arnsberg verurteilte VW aufgrund der Abgasmanipulationen zur Rücknahme des Fahrzeugs und Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer.
Der Kläger hatte den Seat Ibiza 2,0 TDI 2013 als Neuwagen gekauft. In dem Pkw ist der Dieselmotor des Typs EA 189 verbaut, bei dem die Abgaswerte manipuliert wurden. Das Fahrzeug sei deshalb mangelhaft und das Verhalten von VW sittenwidrig, so der Kläger, der die Rückabwicklung des Kaufvertrags forderte.
Das Landgericht Arnsberg gab der Klage weitgehend statt. Das Inverkehrbringen der Fahrzeuge mit manipulierten Abgaswerten sei sittenwidrig. Dabei seien in großem Umfang und mit erheblichem technischen Aufwand Umweltvorschriften ausgehebelt und sowohl Aufsichtsbehörden als auch Kunden getäuscht worden. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger das Fahrzeug nicht gekauft hätte, wenn er von den Abgasmanipulationen Kenntnis gehabt hätte, so das LG Arnsberg. Es liege auf der Hand, dass ein Käufer sich nicht bewusst für ein Fahrzeug entscheiden würde, dessen dauerhafte Verkehrszulassung zumindest unsicher und von erst noch staatlich zu genehmigenden Nachbesserungen abhängig ist.
Da der Kläger das Fahrzeug bei Kenntnis der Abgasmanipulationen nicht gekauft hätte, habe er Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags. VW müsse das Fahrzeug zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten. Für die gefahrenen Kilometer dürfe VW allerdings einen Nutzungsersatz berechnen. Dabei legte das Gericht eine Gesamtlaufleistung von 250.000 Kilometern für den Seat Ibiza zu Grunde.
Ob VW eine Nutzungsentschädigung anrechnen darf, ist rechtlich umstritten. Zuletzt haben z.B. die Landgerichte Augsburg oder Gera entschieden, dass dieser Anspruch nicht besteht, da VW dadurch unbillig entschädigt würde. „Diese Rechtsauffassung ist nur konsequent, wird bisher aber noch nicht von allen Gerichten geteilt. Doch selbst wenn eine Nutzungsentschädigung angerechnet wird, lohnt es sich in der Regel Schadensersatzansprüche gegen VW durchzusetzen“, sagt Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung, Kooperationsanwalt der IG Dieselskandal.
Dass dieser Schadensersatzanspruch besteht, haben inzwischen zahlreiche Gerichte entschieden, da VW die Käufer durch die Abgasmanipulationen vorsätzlich sittenwidrig geschädigt habe. „Schadensersatzansprüche können in der Regel noch bis Ende 2019 geltend gemacht werden, bevor sie verjähren“, so Dr. Hartung.