Porsche Cayenne geht zurück an den Händler
LG Koblenz 8 O 338/17
Geld zurück im Porsche Abgasskandal: Der Käufer eines Porsche Cayenne Diesel kann das Fahrzeug an den Händler zurückgeben und erhält den Kaufpreis abzüglich einer geringen Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer zurück. Das hat das Landgericht Koblenz mit Urteil vom 22. Februar 2019 entschieden (Az.: 8 O 338/17).
Der Kläger hatte den Porsche Cayenne mit 3 Liter V6 Dieselmotor Anfang 2017 als Neufahrzeug gekauft. Die Freude an dem SUV währte nicht lange. Schon im September 2017 teilte die Porsche AG mit, dass Unregelmäßigkeiten im Bereich der Motorsteuerung festgestellt wurden. Im Dezember 2017 teilte Porsche schließlich mit, dass es für den Porsche Cayenne 3 Liter V6 Diesel mit der Abgasnorm Euro 6 einen verpflichtenden Rückruf durch das Kraftfahrt-Bundesamt gibt, weil eine Software in der Motorsteuerung dafür sorgt, dass die Werte für den Stickoxid-Ausstoß im Prüfmodus zwar eingehalten werden, sich aber im realen Straßenverkehr deutlich verschlechtern.
Der Kläger hatte schon kurz nach Erhalt des ersten Schreibens im Oktober 2017 gegenüber dem Händler den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. „Aufgrund der ungewissen Auswirkungen auf den Motor haben wir die Installation eines Software-Updates für unzumutbar gehalten und auf der Rückabwicklung des Kaufvertrags bestanden. Zumal der Vertrauensverlust durch die Abgasmanipulationen nicht mehr zu kitten war“, sagt Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung, der die Rückabwicklung des Kaufvertrags für seinen Mandanten durchgesetzt hat.
Die Klage war erfolgreich. Das Landgericht Koblenz entschied, dass der Rücktritt vom Kaufvertrag wirksam erfolgt sei.
Durch die Abgasmanipulation sei der Porsche Cayenne zum Zeitpunkt der Übergabe an den Käufer mit einem Sachmangel behaftet gewesen. Dies werde schon durch die Schreiben der Porsche AG und den Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamtes belegt. Allein die Installation der Manipulations-Software stelle einen Sachmangel dar. Ebenso sei der drohende Verlust der Zulassung ohne Software-Update ein nicht unerheblicher Mangel. Müsse eine Maßnahme zur Beseitigung des Sachmangels, wie hier das Software-Update, erst umfassend behördlich geprüft und genehmigt werden, könne die Pflichtverletzung nicht mehr als unerheblich angesehen werden, so das LG Koblenz. Zudem sei das Angebot zum Software-Update erst drei Monate nach Offenbarung des Mangels durch die Porsche AG und damit unzumutbar spät erfolgt. Der Mangel könne nicht als geringfügig angesehen werden.
Da das Vertrauensverhältnis durch die Abgasmanipulationen nachhaltig erschüttert gewesen sei, sei die Nachbesserung unzumutbar und eine entsprechende Fristsetzung entbehrlich gewesen. Der Kaufvertrag müsse daher rückabgewickelt werden.
„Das Urteil deckt sich mit einem Hinweisbeschluss des BGH, der unzulässige Abschalteinrichtungen als Sachmangel einstuft und den geschädigten Käufern einen Anspruch auf Ersatz zuspricht“, so Rechtsanwalt Dr. Hartung, Kooperationsanwalt der IG Dieselskandal.
Grundsätzlich können aufgrund der Abgasmanipulationen Ansprüche gegen den Händler oder direkt gegen die Porsche AG geltend gemacht werden. Ansprüche gegen den Händler müssen dabei innerhalb der Gewährleistungsfrist geltend gemacht werden, die bei Neuwagen zwei Jahre und bei Gebrauchtwagen ein Jahr beträgt.