Porsche Cayenne mangelhaft - Erfolgreicher Rücktritt vom Kaufvertrag
LG Krefeld 2 O 54/18
Ein Porsche Cayenne geht im Abgasskandal zurück an den Händler. Er muss das Fahrzeug zurücknehmen und den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer erstatten. Das hat das Landgericht Krefeld mit Urteil vom 20. November 2019 entschieden (Az.: 2 O 54/18). „Zudem hat das Gericht meiner Mandantin Zinsen ab Zahlung des Kaufpreises zugesprochen. Dadurch wird die Nutzungsentschädigung zum Teil schon wieder aufgefangen“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung, der das Urteil erstritten hat.
Die Klägerin hatte den Porsche Cayenne Diesel 3,0 Liter mit der Abgasnorm Euro 6 im August 2016 bei einer Vertragshändlerin als Neuwagen gekauft, im November wurde das Fahrzeug geliefert. Auf Vermittlung der Händlerin hatte die Klägerin einen Leasingvertrag über 36 Monate mit der Porsche Financial Services GmbH abgeschlossen. In den Leasingbedingungen wurde auch vereinbart, dass alle Ansprüche wegen eines Mangels gegenüber dem Händler an den Leasingnehmer abgetreten werden.
Das Kraftfahrt-Bundesamt entdeckte bei dem Modell eine unzulässige Abschalteinrichtung und ordnete deshalb im Dezember 2017 einen verpflichtenden Rückruf an, damit ein Software-Update aufgespielt werden kann. Die Klägerin erklärte darauf hin im Februar 2018 den Rücktritt vom Kaufvertrag.
Das Landgericht Krefeld erklärte, dass die Klägerin wirksam wegen Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs vom Kaufvertrag zurückgetreten sei. Das Fahrzeug habe bei Auslieferung die Anforderungen der Abgasnorm Euro 6 nicht erfüllt und damit einen Sachmangel aufgewiesen. Es habe damit nicht die Beschaffenheit aufgewiesen, die der Käufer erwarten dürfe. Denn der Käufer könne davon ausgehen, dass die Abgasvorschriften eingehalten und die Emissionswerte korrekt ermittelt wurden. Tatsächlich wurde die Abgasnorm Euro 6 aber nur durch den Einsatz der Manipulations-Software erreicht, so das LG Krefeld. Für den Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtung spreche schon der verpflichtende Rückruf durch das KBA.
Der Sachmangel könne auch durch das Aufspielen eines Software-Updates nicht vollständig beseitigt werden, führte das Gericht weiter aus. Vielmehr bestehe nach dem Update ein erheblicher und berechtigter Mangelverdacht fort. Es sei nicht auszuschließen, dass das Update negative Folgen für die übrigen Emissionswerte, den Verbrauch oder die Leistung habe. Schon dieser Mangelverdacht wirke sich negativ auf die Verkäuflichkeit des Fahrzeugs aus. Es bestehe das begründete und naheliegende Risiko, dass dem Fahrzeug ein bleibender merkantiler Minderwert anhaftet. Diese merkantile Minderwert stelle wiederum einen selbstständigen Sachmangel dar, so das Gericht. „Mit anderen Worten hat das Fahrzeug durch die Abgasmanipulationen einen Wertverlust erlitten“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Hartung.
Die Klägerin habe neben dem Aufspielen des Updates auch keine Frist für weitere Nachbesserungen setzen müssen. Denn auch durch weitere Nachbesserungen könne der Wertverlust nicht beseitigt werden. Zudem sei dies aufgrund des zerstörten Vertrauensverhältnisses zu Porsche für die Klägerin auch nicht mehr zumutbar gewesen. Der Rücktritt vom Kaufvertrag sei daher wirksam erfolgt, urteilte das LG Krefeld.
Die Händlerin muss den Porsche Cayenne nun zurücknehmen und den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung erstatten. Die Klägerin hatte den Cayenne als Neuwagen zum Preis von 87.100 Euro gekauft. Den Kaufpreis erhält sie plus Zinsen zurück. Für die noch zu ermittelnden gefahrenen Kilometer muss sie sich allerdings den Abzug einer Nutzungsentschädigung gefallen lassen.
„Das LG Krefeld knüpft an die Auffassung des BGH an, der schon Anfang des Jahres klargestellt hatte, dass unzulässige Abschalteinrichtungen einen Sachmangel darstellen. Entsprechend können geschädigte Käufer Ansprüche geltend machen“, so Rechtsanwalt Dr. Hartung, Kooperationspartner der IG Dieselskandal.
Grundsätzlich können aufgrund der Abgasmanipulationen Ansprüche gegen den Händler oder direkt gegen die Porsche AG geltend gemacht werden. Ansprüche gegen den Händler müssen dabei innerhalb der Gewährleistungsfrist geltend gemacht werden, die bei Neuwagen zwei Jahre und bei Gebrauchtwagen ein Jahr beträgt.