Auch OLG Düsseldorf verurteilt VW im Dieselskandal zu Schadensersatz
OLG Düsseldorf Az.: I-18 U 58/18 und I-18 U 16/19
Wie eine ganze Reihe weiterer Oberlandesgerichte hat nun auch das OLG Düsseldorf VW im Abgasskandal zu Schadensersatz verurteilt. Mit Urteilen vom 18. Dezember 2019 hat das OLG entschieden, dass VW den Käufer eines Audi Q3 und den Käufer eines VW Touran aufgrund der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat (Az.: I-18 U 58/18 und I-18 U 16/19).
Die Kläger hatten den Audi Q3 2,0 TDI als Gebrauchtwagen im März 2015 bzw. den VW Touran Highline 2,0 TDI als Neuwagen im November 2012 gekauft. Beide Fahrzeuge sind mit dem Dieselmotor des Typs EA 189 und der Abgasnorm Euro 5 ausgerüstet, bei dem die Abgaswerte durch die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung manipuliert worden waren.
VW habe Fahrzeuge mit den Motor EA 189 in den Verkehr gebracht und die Typengenehmigung durch die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung erschlichen. Die Käufer seien dadurch vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden und VW sei zum Schadensersatz verspflichtet, so das OLG Düsseldorf.
VW müsse die Fahrzeuge zurücknehmen und den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung erstatten, entschied das OLG Düsseldorf, das zuvor einem geschädigten Käufer auch schon Schadensersatzansprüche gegen einen Händler zugesprochen hat.
„Mit dem OLG Düsseldorf hat sich nun ein weiteres Oberlandesgericht der Rechtsauffassung angeschlossen, dass VW im Abgasskandal zu Schadensersatz verpflichtet ist. Das zeigt, dass hervorragende Aussichten bestehen, Ansprüche gegen VW durchzusetzen. Selbst wenn eine Schadensersatzklage in erster Instanz abgewiesen wurde, lohnt es sich in Berufung zu gehen, da immer mehr Oberlandesgerichte zu Gunsten der geschädigten Verbraucher entscheiden“, sagt Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung, Kooperationspartner der IG Dieselskandal.
Wer ein vom Abgasskandal betroffenes Fahrzeug der Marken VW, Audi, Seat und Skoda mit dem Motor EA 189 gekauft und seine Ansprüche bisher noch nicht geltend gemacht hat, kann dies noch nachholen. Allerdings muss er umgehend handeln, da in der Regel zum 31.12.2019 die Verjährung der Ansprüche eintritt.