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Dieselskandal: LG Mönchengladbach geht mit Volkswagen hart ins Gericht

VW Passat geht zurück

Dieselskandal: LG Mönchengladbach geht mit Volkswagen hart ins Gericht

Es soll auch nicht immer nur über die spektakulären Siege berichtet werden, findet Rechtsanwalt Dr. Gerrit Hartung und präsentiert einen aktuellen Verfahrenserfolg vor dem Landgericht Mönchengladbach, wo Volkswagen einmal mehr einsehen muss, dass Opfer des Abgasskandals in einer überwiegenden Anzahl von Fällen Ihr Auto unabhängig von Alter und Kilometerleistung zurückgeben können. Im Verfahren um einen VW Passat Variant 2,0 TDI mit EA-189 Motor wurde Volkswagen verurteilt, das Auto gegen Zahlung von 10.000 Euro plus Zinsen zurückzunehmen.

Dr. Hartung: „Unser Mandant hatte das Auto im Mai 2014 zum Preis von 16.000 Euro gebraucht gekauft, damaliger Tachostand: 117.000 Kilometer. Rund 60.000 km kamen dann dazu. Dem Kläger war ein umweltfreundliches und wertstabiles Fahrzeug mit geringem Dieselverbrauch versprochen worden. Durch die Manipulationen war das Vertrauen unseres Mandanten zu VW erheblich beschädigt.“

Im August 2016 wurde das Fahrzeug zurückgerufen. Der Kläger befürchtete erhöhte Verbrauchswerte, verminderte Leistung und eine Erhöhung der C02-Werte durch Verminderung der NOx-Werte. Im Verfahren machte Rechtsanwalt Dr. Hartung einen Minderwert von mindestens 30 % geltend.“ Leider hat sich das Gericht unserer Forderung nach Verzicht auf die Nutzungsentschädigung nicht angeschlossen. Wir sind immer noch der Meinung, dass eine solche Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer für einen rückabzuwickelnden Verbrauchsgüterkauf nicht zwingend notwendig ist, um dem Recht Genüge zu tun!“

Der beklagte VW-Konzern führte aus, 2014 nichts von den Manipulationen gewusst zu haben, zudem sei mit dem Update ein so geringfügiger Aufwand verbunden, dass sich daraus kein Schadensersatz oder Rückgabeanspruch ergebe. Das Verhalten der Beklagten verstoße nicht gegen die guten Sitten, weil Aufwand und Folgen des Updates nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Kaufpreis stünden, um einen so erheblichen Schaden auszulösen.

Mit der Sittenwidrigkeit machte das Gericht „kurzen Prozess“, denn das Verhalten des Beklagten stelle eindeutig ein schädigendes Verhalten nach § 826 BGB dar. Dazu wurden diverse höchstrichterliche Entscheidungen angeführt, die sich mit der sogenannten Anständigkeit ausführlich befasst hatte. Die Täuschung durch VW habe nur dem Zweck gedient, die Kosten zu senken und Wettbewerbsvorteile zu erreichen.

Hartung: „Sehr interessant in der Urteilsbegründung: Das Gericht lässt die Verwendung des Ausdrucks ‘Schummelei’ nicht zu. Hier handelt es sich nicht um Kavaliersdelikte oder lässliche Sünden, sondern um konkret sittenwidriges Verhalten. Das Gericht stellt die unzulässigen Aktionen auf eine Stufe mit der Beimischung von Glykol in Wein oder Pferdefleisch in Tiefkühl-Lasagne.

Dr. Hartung: „Einem Laien ist es unmöglich, die Manipulationen ohne technische Expertise aufzudecken – so konnte VW nahezu sicher sein, dass der Betrug nicht auffliegen würde!“ Oder wie es das Gericht beschreibt: „Die Beklagte hat die Ahnungslosigkeit der Verbraucher bewusst zu ihrem eigenen Vorteil ausgenutzt!“ Und daraus ergibt sich juristisch zwingend ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 826 BGB.

Den Schaden sieht das Gericht nicht nur im Minderwert durch den Dieselskandal, sondern auch darin begründet, dass die Folgen der unzulässigen Manipulationen gar nicht abzuschätzen sind und – wenn nicht sogar Schäden – so doch zumindest ein erhöhter Wartungsaufwand zu befürchten ist.

Dr. Hartung: „Sollte VW in die zweite Instanz gehen, wird über den Punkt der Nutzungsentschädigung noch einmal zu sprechen sein. Wir können mit dem Ergebnis der 1. Instanz mehr als zufrieden sein, denn unser Mandant könnte sich nach einem rechtskräftigen Urteil mit einem Schaden aus dem Verfahren verabschieden, der deutlich niedriger als bei einem Verkauf auf dem derzeit vom Dieselskandal geschüttelten Gebrauchtmarkt. Die anteiligen von unserem Mandanten zu zahlenden Verfahrensgebühren trägt die Rechtsschutzversicherung.“