Abgasskandal - immer wieder Urteile gegen die Volkswagen AG
Das Oberlandesgericht Hamm hat einmal mehr in einem Dieselverfahren gegen die Volkswagen AG entschieden. Diese wurde nun für Abgasmanipulationen an einem WV Tiguan 2.0 TDI schadenersatzpflichtig.
Der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat in einem Berufungsverfahren auf Bestreben einer geschädigten Verbraucherin im Dieselabgasskandal ein Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn teilweise abgeändert (Urteil vom 25. Januar 2022, Az.: 1-13 U 130/21 zu Urteil vom 17. März 2021, Az.: 3 0 421/20). Die Volkswagen AG wurde demnach verurteilt, an die Klägerin Schadenersatz in Höhe von 23.624,16 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14. November 2020 Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des PKW VW Tiguan 2.0 TDI zu zahlen. Die Beklagte wurde zudem verurteilt, an die Klägerin 1.211,50 Euro vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14. November 2020 zu zahlen. Die geschädigte Verbraucherin hatte den VW Tiguan „Cup“ 2.0 TDI mit dem Dieselmotor EA189 am 22. September 2014 als Neuwagen erworben. Der Kilometerstand des Fahrzeugs betrug bei der oberlandesgerichtlichen Verhandlung 67.200 Kilometer.
Der Anspruch der Klägerin sei laut Gericht deshalb unstreitig, „weil Mitarbeiter der Beklagten den Motor des Fahrzeugs der Klägerin auf der Grundlage einer für den Konzern der Beklagten getroffenen grundlegenden strategischen Entscheidung im eigenen Kosten- und Gewinninteresse mit einer unmittelbar auf die arglistige Täuschung der Typgenehmigungsbehörde abzielenden und eigens zu diesem Zweck entwickelten Steuerungssoftware ausgestattet und diesen Motor in dem Bewusstsein in den Verkehr gebracht haben, dass er eingebaut in ein von der Beklagten produziertes Fahrzeug an eine arglose Käuferin veräußert werden wird“.
Das Besondere: „Es ist ein weiteres Verfahren, in dem das Gericht den Restschadensanspruch nach § 852 BGB feststellt. Dieser steht geschädigten Verbrauchern im Dieselabgasskandal zu, deren Ansprüche wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB verjährt sind. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass der Anspruch aus § 852 BGB weiterhin ein deliktischer Schadensersatzanspruch ist. Es handelt sich weiterhin um Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung, aber in dem Falle eben nach den Regelungen des Restschadensanspruchs“, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, der das verbraucherfreundliche Urteil vor dem Oberlandesgericht Hamm erstritten hat.
Nach den Bestimmungen aus § 852 BGB hat der Ersatzpflichtige selbst nach Verjährung des Schadenersatzanspruches nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung herauszugeben, was er durch die unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten erlangt hat. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass der Anspruch aus § 852 BGB weiterhin ein deliktischer Schadensersatzanspruch ist. Der von der Volkswagen AG erschlichene finanzielle Vorteil muss an die Geschädigten zurückgegeben werden, und die Verjährung tritt frühestens nach zehn Jahren ab Kauf ein“, betont Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung.