VW-Abgasskandal: LG Hamburg spricht Verbrauchern Lieferung eines Neuwagens zu
LG Hamburg 329 O 105/17
Die Rechtsprechung zeigt, dass Verbraucher im VW-Abgasskandal gute Chancen haben, ihre Rechte durchzusetzen. Das Landgericht Hamburg entschied mit Urteil vom 07. März 2018, dass ein Händler einen VW Tiguan zurücknehmen und ein Neufahrzeug liefern muss (Az.: 329 O 105/17). Dass der Kläger bereits ein Software-Update auf seinen VW Tiguan I hatte aufspielen lassen und dieses Modell überhaupt nicht mehr gebaut wird, spielte für das Landgericht Hamburg keine Rolle. Dann müsse der Händler eben das entsprechende Nachfolgemodell an den Kunden liefern.
„Mit diesem Urteil hat das LG Hamburg den Händlern ein vielfach genutztes Argument genommen. Immer wieder berufen sie sich darauf, dass das vom Abgasskandal betroffene Modell gar nicht mehr hergestellt wird und die Lieferung eines Neuwagens aus der Nachfolgegeneration unverhältnismäßig sei. Doch dieses Argument zieht nicht“, sagt Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung, der zahlreiche geschädigte Verbraucher im Abgasskandal vertritt.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger seinen VW Tiguan I im Jahr 2015 gekauft. Nachdem der Abgasskandal aufgeflogen war, ließ er pflichtgemäß das Software-Update aufspielen, klagte aber auch gegen seinen Händler auf die Lieferung eines Neuwagens.
Der Händler berief sich allerdings darauf, dass der Mangel durch das Aufspielen des Updates behoben sei.
So leicht wollte es ihm das LG Hamburg nicht machen. Durch das Update müsse der Kläger zwar nicht mehr die Stilllegung des Fahrzeugs befürchten, der Mangel sei aber dadurch keineswegs behoben, da noch völlig unklar sei, wie sich das Update langfristig auf den Motor auswirkt und ggf. zu Nachteilen führt. Der Kläger habe das Update aufspielen lassen, um die Stilllegung des Fahrzeugs zu vermeiden. Das heiße aber nicht, dass er die Nachbesserung akzeptiert habe, so das Gericht. Insgesamt sei die Nachbesserung für den Käufer unzumutbar, sodass er Anspruch auf die Lieferung eines Neuwagens habe.
Da der VW Tiguan I nicht mehr gebaut werde, habe der Kläger Anspruch auf die Lieferung des Nachfolgemodells, den Tiguan II. Die Unterschiede zwischen den beiden Modellen seien nicht so erheblich, dass dadurch eine Unverhältnismäßigkeit entstehen würde.
„Das Urteil zeigt, dass ein Software-Update den Ansprüchen der geschädigten Käufer im Dieselskandal nicht entgegensteht“, so Rechtsanwalt Dr. Hartung.