Abfindung mit Kündigungsschutzklage erhalten
Wer gekündigt wird, kann durch eine Kündigungsschutzklage häufig eine finanzielle Kompensation erhalten. Diese liegt in der Regel bei einem halben Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr.
Wird ein Arbeitnehmer gekündigt, ist das für viele zunächst ein Schock: Der Job ist weg und damit das geregelte Einkommen! In diesen Fällen können Arbeitnehmer beim Arbeitsgericht eine sogenannte Feststellungsklage einreichen, auch als Kündigungsschutzklage bekannt. Sie dient dazu zu klären, ob die Kündigung wirksam ist, und ist auf Feststellung der Sozialwidrigkeit der angegriffenen Kündigung und damit des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses in dem Zeitpunkt des Zuganges der Kündigung gerichtet. Mit dieser Kündigungsschutzklage wird also gegen den Arbeitgeber geltend gemacht, dass durch die Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht beendet wird.
„In aller Regel wollen der gekündigte Arbeitnehmer und das Unternehmen gar nicht weiterhin zusammenarbeiten. Die große Mehrzahl aller Kündigungsschutzprozesse endet daher durch Vergleich, bei dem einvernehmlich das Arbeitsverhältnis bei Zahlung einer Abfindung beendet wird. Die Kündigungsschutzklage zielt also darauf ab, eine finanzielle Kompensation erhalten“, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung.
Um eine Abfindung durch eine Kündigungsschutzklage zu erhalten, muss diese binnen drei Wochen nach Erhalt einer Kündigung erhoben werden. Wird die Frist nicht eingehalten, so gilt die Kündigung gemäß § 7 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) als rechtmäßig.
„Betroffene Arbeitnehmer sollten daher die Einreichung der Kündigungsschutzklage nicht auf die lange Bank schieben, sondern sich zügig nach Erhalt der Kündigung an einen arbeitsrechtlich erfahrenen und versierten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann dann die nächsten Schritte einleiten und die Höhe der Abfindung berechnen“, erklärt Geschäftsführer Dr. Gerrit W. Hartung. Die Regelungen zur Höhe der Abfindung finden sich in § 10 Kündigungsschutzgesetz. Darin heißt es: „Als Abfindung ist ein Betrag bis zu zwölf Monatsverdiensten festzusetzen. Hat der Arbeitnehmer das fünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens fünfzehn Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu fünfzehn Monatsverdiensten, hat der Arbeitnehmer das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens zwanzig Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu achtzehn Monatsverdiensten festzusetzen.“
Eine Besonderheit ist die Kündigung, die die Zustimmung einer Behörde benötigt, also die Kündigungen von Schwangeren, Schwerbehinderten oder Arbeitnehmern in Elternzeit. Bei ihnen startet die dreiwöchige Frist für eine Kündigungsschutzklage erst, nachdem die Entscheidung der Behörde dem Arbeitnehmer mitgeteilt wurde. Der Arbeitnehmer kann dann das Fehlen des notwendigen Einverständnisses bis zu dem Zeitpunkt der Verwirklichung jederzeit geltend machen. „Auch hierbei gilt, dass Betroffene sich nicht allzu viel Zeit nehmen sollten. Es gilt bei jeder Kündigung, schnell mit einem Rechtsanwalt den weiteren Ablauf zu besprechen, um eine adäquate Abfindung mit einer Kündigungsschutzklage zu erhalten“, betont Arbeitsrechtsexperte Dr. Gerrit W. Hartung.