Abgasskandal: Schadensersatz für bereits verkauften VW-Diesel
LG Krefeld 2 O 313/17
Durch den VW-Abgasskandal haben Diesel-Fahrzeuge einen enormen Wertverlust erlitten, den die Verbraucher beim Verkauf ihres Autos zu spüren bekommen. VW-Kunden müssen allerdings nicht auf dem Schaden sitzenbleiben, wie ein Urteil des Landgerichts Krefeld vom 13. Februar 2019 zeigt (Az.: 2 O 313/17).
Wie auch schon viele andere Gerichte hat das LG Krefeld entschieden, dass VW den Kunden durch die Abgasmanipulationen vorsätzlich sittenwidrig geschädigt habe und der Vorstand sich dieses Handeln auch zurechnen lassen müsse. VW sei daher zum Schadensersatz verpflichtet. In diesem Fall hatte der Verbraucher seinen Anspruch an einen Rechtsdienstleister abgetreten, der die Klage führte.
Das Besondere an dem Fall: Der Käufer hatte seinen VW schon weiterverkauft und dabei einen Wertverlust erlitten. Doch diesen Schaden muss er nach der Entscheidung des LG Krefeld nicht tragen, sondern VW. Das Gericht zog den Preis, der beim Weiterverkauf des Wagens erzielt wurde, und eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer vom Neupreis ab. Unterm Strich blieb dann immer noch ein Schaden von rund 9700 Euro, den VW ersetzten muss.
„Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und VW kann noch Berufung einlegen. Dennoch ist es natürlich Rückenwind für Schadensersatzklagen gegen VW im Abgasskandal. Es zeigt, dass sich Ansprüche gegen VW auch dann noch durchsetzen lassen, wenn das vom Abgasskandal betroffene Fahrzeug bereits weiterverkauft wurde. Der dabei erlittene Wertverlust lässt sich so wieder ausgleichen“, sagt Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung.
Ansprüche gegen VW lassen sich nach wie vor durchsetzen und sind noch nicht verjährt. Grundlage für die dreijährige Frist ist die Kenntnis des Geschädigten. „Diese Kenntnis kann nicht durch das Bekanntwerden des Dieselskandals im Herbst 2015 vorausgesetzt werden, sondern erst durch entsprechende Anschreiben von VW. Die sind aber in der Regel erst 2016 erfolgt, so dass Schadensersatzansprüche noch bis Ende 2019 geltend gemacht werden können“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Hartung, Kooperationsanwalt der IG Dieselskandal.