Jobcenter fordert Unterlagen von Dritten
Das Jobcenter verlangt die Vorlage von Unterlagen Dritter (z.B. Mitbewohner)? Als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht unterstütze ich Sie bei Problemen mit dem Jobcenter. Erfahren Sie hier mehr.
Herausforderung: Anforderung von Unterlagen durch das Jobcenter
Häufig berichten Mandanten in meiner Kanzlei, dass das Jobcenter von ihnen verlangt, Unterlagen, meist Einkommensnachweise, von Dritten vorzulegen. Oft weigern sich diese Dritten allerdings, die geforderten Dokumente bereitzustellen. In solchen Fällen lehnt das Jobcenter die Bewilligung von Leistungen ab oder reduziert die Zahlungen auf 0,00 ?.
In vielen Situationen handelt es sich bei dem Dritten um einen Mitbewohner des Leistungsbeziehers, was die Lage zusätzlich kompliziert.
Rechtslage: Es besteht keine Verpflichtung zur Vorlage von Unterlagen Dritter.
Gemäß der aktuellen Rechtsprechung sind Empfänger von Sozialleistungen nicht verpflichtet, Unterlagen von Dritten oder anderen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft vorzulegen.
Der Hintergrund hierfür ist, dass sie keinen Einfluss auf die Beschaffung dieser Dokumente haben. Wenn das Jobcenter diese Unterlagen für erforderlich hält, ist es verpflichtet, selbst rechtliche Schritte gegen die betreffenden Dritten einzuleiten und die Herausgabe zu fordern (vgl. BSG, Urteil vom 01.07.2019 – B 4 AS 78/08 R; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 14.01.2008 – L 7 AS 722/07 ER).
Mandanten berichten mir häufig, dass das Jobcenter die Einreichung von Unterlagen, meistens Einkommensnachweisen, von Dritten verlangt. Oft weigern sich diese Dritten jedoch, die angeforderten Dokumente bereitzustellen. In solchen Situationen lehnt das Jobcenter die Gewährung von Leistungen ab oder reduziert die Zahlungen auf 0,00 ?.
In vielen Fällen ist der Dritte ein Mitbewohner des Leistungsbeziehers, was die Situation zusätzlich kompliziert.
Handlungsweise bei einer Ablehnung durch das Jobcenter
Wenn Sie beim Jobcenter Leistungen beantragt haben und diese aufgrund fehlender Unterlagen einer dritten Person abgelehnt werden, sollten Sie dem Jobcenter schriftlich eine Frist von einer Woche setzen.
Erfolgt innerhalb dieser Frist kein Leistungsbescheid, kann ich einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht stellen. Liegt bereits ein Versagungsbescheid vor, sollte ich umgehend Widerspruch einlegen.
In einigen Fällen verlangt das Jobcenter die Unterlagen der dritten Person zur endgültigen Feststellung des Leistungsanspruchs.
Wenn die angeforderten Dokumente nicht eingereicht werden, setzt das Jobcenter den Leistungsanspruch auf 0,00 Euro fest und fordert bereits gezahlte Leistungen für den Bewilligungszeitraum zurück. Auch in diesem Fall ist der Widerspruch das geeignete Mittel, um meine Ansprüche zu wahren.
Haben Sie Probleme mit dem Jobcenter, weil Unterlagen von Dritten nicht eingereicht worden sind? Ich berate Sie umfassend und vertrete Sie vor dem Sozialgericht, falls ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz notwendig wird.