Nebenjob beim Pizzaservice: Kein Anspruch auf Verzugslohn bei überzogener Arbeitszeit

Zusätzlicher Job im Pizzaservice: Das LAG Berlin-Brandenburg entschied, dass bei Minijobs ohne vertragliche Regelung keine Vergütung für nicht geleistete Stunden über die gesetzliche Höchstarbeitszeit von 48 Wochenstunden hinaus gezahlt wird. Hier erfahren Sie mehr!

Nebenjob beim Pizzaservice: Kein Anspruch auf Verzugslohn bei überzogener Arbeitszeit

Nebenjob beim Pizzaservice: Kein Anspruch auf Verzugslohn bei überschrittener Arbeitszeit 

Fehlt eine eindeutige Regelung im Arbeitsvertrag, wird bei einem Minijob üblicherweise eine Wochenarbeitszeit von 20 Stunden angenommen. Ein Arbeitnehmer, der zuvor in einem Vollzeitjob mit 38 Wochenstunden tätig war, verlangte dennoch die Vergütung für nicht geleistete Stunden in seinem Nebenjob. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg entschied jedoch anders: Die gesetzliche Höchstarbeitszeit von 48 Wochenstunden bildet die Obergrenze. Ein Anspruch auf zusätzlichen Verzugslohn besteht daher nicht. 

Anspruch auf Verzugslohn: Auseinandersetzung über nicht in Anspruch genommene Stunden bei einem Minijob 

Ein Minijobber, der zusätzlich zu seinem 38-Stunden-Hauptjob als Pizzalieferant arbeitete, verlangte Verzugslohn. 

Sein Arbeitsvertrag sah keine festen Arbeitszeiten vor und sollte bedarfsgerecht gestaltet werden. Der Kläger stützte sich auf das Teilzeit- und Befristungsgesetz (§ 12 Abs. 1 S. 3 TzBfG), welches bei fehlender Regelung eine Wochenarbeitszeit von 20 Stunden festlegt. Da er häufig weniger Stunden arbeitete, forderte er Nachzahlungen für 316,6 „fehlende“ Stunden. 

Urteil zum Minijob: Keine Nachzahlung bei Überschreiten der Höchstarbeitszeit 

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg entschied, dass der Arbeitgeber keine Nachzahlungen leisten muss, da der Minijobber aufgrund der gesetzlichen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden (§ 3 ArbZG) nicht arbeitsfähig war. 

Das Urteil enthält jedoch eine wesentliche Erkenntnis: Fehlt eine eindeutige vertragliche Regelung, könnte die Annahme einer 20-Stunden-Woche gemäß Teilzeit- und Befristungsgesetz (§ 12 TzBfG) als „fiktive Vereinbarung“ angewendet werden. 

Wesentliches Urteil: Gefahren für Arbeitgeber bei Minijobs ohne eindeutige Regelungen 

Das Urteil des LAG Berlin-Brandenburg hat erhebliche Auswirkungen für Arbeitgeber. Viele Unternehmen beschäftigen Minijobber ohne schriftlich festgelegte Arbeitszeiten. Fehlt eine eindeutige Regelung, droht die Gefahr, dass Minijobber – besonders nach einer Kündigung – Verzugslohn für nicht geleistete Stunden verlangen. 

Insbesondere in Branchen wie der Gastronomie und dem Einzelhandel, die auf flexible Minijobber angewiesen sind, könnten derartige Klagen ein erhebliches finanzielles Risiko darstellen, das im schlimmsten Fall existenzbedrohend sein kann. 

Arbeitgeber sind in der Verantwortung: Risiken bei Minijobs ohne eindeutige Arbeitszeitregelung. 

Viele Minijobber sind auf Abruf tätig, häufig ohne eine schriftliche Vereinbarung zur Wochenarbeitszeit. 

Das jüngste Urteil des LAG Berlin-Brandenburg verdeutlicht: Wenn eine eindeutige Regelung fehlt, könnten Minijobber nach einer Kündigung Verzugslohn verlangen und Nachzahlungen für nicht geleistete Stunden rückwirkend für die gesamte Beschäftigungsdauer fordern. Dieses Risiko stellt insbesondere für Unternehmen mit Abrufverträgen ein erhebliches Potenzial für hohe Nachforderungen dar, die im schlimmsten Fall existenzbedrohend sein können. 

Präzise Arbeitsverträge: Erkenntnisse aus dem Urteil zum Minijob 

Das Urteil des LAG Berlin-Brandenburg hebt die Wichtigkeit klarer, schriftlicher Regelungen in Arbeitsverträgen hervor – insbesondere bei Minijobs. Wenn eindeutige Festlegungen zur Wochenarbeitszeit fehlen, laufen Arbeitgeber Gefahr, mit kostspieligen Nachforderungen konfrontiert zu werden, die im schlimmsten Fall existenzbedrohend sein können. Besonders gefährdet sind Branchen wie die Gastronomie und der Einzelhandel, die auf flexible Abrufverträge angewiesen sind. 

Eine schriftliche Fixierung der Arbeitszeit bewahrt vor Konflikten und hohen Nachzahlungen.  

Ein früheres Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG, 10.08.2022 – 5 AZR 154/22) unterstützt dies: Unklare oder unbillige Weisungen des Arbeitgebers können Annahmeverzug und Zahlungsverpflichtungen nach sich ziehen.  

Ich empfehle Arbeitgebern daher, ihre Verträge sorgfältig zu überprüfen und anzupassen, um rechtliche und finanzielle Risiken zu minimieren. 

Proaktive Maßnahmen: Deutliche Arbeitsverträge bewahren vor Verzugslohnforderungen. 

Als Arbeitgeber sollten Sie jetzt handeln: Klare, schriftliche Regelungen zur Arbeitszeit in Minijob-Verträgen sind unerlässlich. Prüfen Sie bestehende Verträge und schließen Sie offene Zeitfenster, um das Risiko von Verzugslohnforderungen zu minimieren. Das aktuelle Urteil verdeutlicht, wie realistisch dieses Szenario ist. 

Mein Tipp: Sorgen Sie für rechtliche Absicherung, indem Sie Arbeitszeiten vertraglich klar definieren. So vermeiden Sie kostspielige Konflikte und schützen Ihr Unternehmen vor unnötigen Nachforderungen. 

Als erfahrener Rechtsanwalt im Arbeitsrecht unterstütze ich Sie dabei, rechtliche Risiken bei Minijobs zu minimieren. Ich prüfe und gestalte Ihre Arbeitsverträge, um klare Regelungen zu schaffen und Verzugslohnforderungen effektiv vorzubeugen. Vertrauen Sie auf meine Expertise, um Ihr Unternehmen rechtlich abzusichern und Streitigkeiten zu vermeiden.