Geld zurück von bwin: Electra Works Limited zur Rückzahlung von bwin-Geldern wegen illegaler Online-Glücksspiele verurteilt!
In einem aktuellen Urteil hat das Landgericht Chemnitz Electra Works Limited dazu verurteilt, einem geschädigten Spieler 46.720 Euro zurückzuzahlen. Der Kläger hatte bei den Online-Sportwetten und Glücksspiel-Angeboten der Beklagten erhebliche Verluste erlitten.
In einem Urteil des Landgerichts Chemnitz (Az. 1 O 1046/23) wurde die Electra Works Limited, die Betreiberin der bekannten Online-Glücksspielplattform bwin, verurteilt, einem geschädigten Verbraucher 46.720 Euro zuzüglich Zinsen zurückzuzahlen. Der Kläger hatte von 2013 bis 2022 an den Online-Glücksspielen und Sportwetten des Unternehmens teilgenommen. Obwohl die Beklagte, die ihren Sitz in Gibraltar hat, über eine gibraltarische Lizenz verfügte, betrieb sie ihr Angebot ohne die erforderliche deutsche Genehmigung. Erst im Oktober 2020 erhielt ein Schwesterunternehmen der Beklagten eine entsprechende deutsche Erlaubnis. Der Kläger forderte daher die Rückzahlung der Differenz zwischen seinen Einzahlungen und Auszahlungen in Höhe von insgesamt 46.720 Euro sowie die Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
„Das Gericht stellte fest, dass die Verträge zwischen den Parteien aufgrund eines Verstoßes gegen den Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV 2012) gemäß § 134 BGB nichtig sind. Es betonte besonders, dass das Veranstalten und Vermitteln von Online-Glücksspielen ohne die notwendige Erlaubnis unzulässig ist. Trotz der Argumentation der Beklagten, sie habe alle Voraussetzungen für eine Konzession erfüllt und sei nur aufgrund eines unionsrechtswidrigen Verfahrens leer ausgegangen, wies das Gericht diese Argumentation zurück. Es stellte klar, dass ein Mangel an Erlaubnis nicht durch einen Anspruch auf Konzessionserteilung ersetzt werden kann“, erklärt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (www.hartung-rechtsanwaelte.de). Die Kanzlei ist auf Anleger- und Verbraucherschutz spezialisiert und hat sich neben der Beratung von Opfern des Abgasskandals auf die Durchsetzung von Ansprüchen gegen Online-Casinos fokussiert. Dr. Hartung hat das erfolgreiche Urteil vor dem Landgericht Chemnitz erstritten.
„Das Gericht erkannte zudem die internationale Zuständigkeit gemäß der EuGVVO an, da der Kläger als Verbraucher agierte und die Beklagte ihre Tätigkeit auf Deutschland ausgerichtet hatte. Die Beklagte konnte demnach nicht überzeugend nachweisen, dass der Kläger von der Illegalität ihres Angebots wusste oder sich dieser Tatsache leichtfertig verschloss. Dieses Urteil betont die Bedeutung der Einhaltung von Glücksspielgesetzen und schützt Verbraucher vor den Risiken unregulierter Glücksspiele. Es verdeutlicht auch, dass internationale Glücksspielanbieter ihre Angebote gründlich prüfen müssen, um sicherzustellen, dass sie in den jeweiligen Ländern rechtmäßig sind“, fügt der Rechtsexperte hinzu.
Der Kläger vertritt die Auffassung, dass die Verträge mit der Beklagten gemäß § 134 BGB nichtig seien. Dieser Paragraph besagt: „Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.“ Das Gericht hat diese Ansicht bestätigt und festgestellt: „Die vom Kläger mit der Beklagten geschlossenen Sportwettenverträge sind nach § 134 BGB jedenfalls deshalb nichtig, weil das Sportwettenangebot der Beklagten selbst in einem unionsrechtskonformen Konzessionsverfahren nicht ohne Weiteres hätte genehmigt werden können.“