Illegale Online-Sportwetten: Online-Sportwetten-Anbieter aus Malta muss mehr als 111.000 Euro zurückzahlen!
Ein Verbraucher, der durch Online-Sportwetten Verluste erlitten hatte, forderte die Rückzahlung von der in Malta ansässigen Beklagten. Das Landgericht Berlin II entschied zu seinen Gunsten.
In einem aufsehenerregenden Urteil im Skandal um Online-Sportwetten forderte ein geschädigter Verbraucher die Rückzahlung hoher Verluste aus Online-Sportwetten, die er bei der in Malta ansässigen Interwetten Gaming Limited zwischen dem 29. Juli 2013 und dem 16. Oktober 2022 erlitten hatte. Das Landgericht verurteilte die Beklagte dazu, dem Kläger 111.235,38 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Mai 2023 zu zahlen. Zudem muss die Beklagte die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Klägers in Höhe von 3.145,77 Euro tragen sowie die Verfahrenskosten übernehmen.
Hintergrund: Die Beklagte bot diese Sportwetten ohne Lizenz bis zum 2. November 2020 an und danach trotz Lizenz unter Missachtung der monatlichen Einzahlungslimits. Das Gericht erkannte seine internationale Zuständigkeit an, da der Kläger als Verbraucher seinen Wohnsitz in Deutschland hatte. Es betonte, dass deutsches Recht anwendbar war, da der entstandene Schaden in Deutschland auftrat.
Der Kläger handelte als Verbraucher und stützte seine Ansprüche auf ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) sowie unerlaubte Handlung (§ 823 Abs. 2 BGB). § 812 BGB besagt: „Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.“ Und unter § 823 BGB steht: „Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“
„Besonders interessant ist die Verbindung zum Strafgesetzbuch, wie sie vom Landgericht Berlin II betont wird“, sagt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Mönchengladbach (www.hartung-rechtsanwaelte.de). Die Kanzlei spezialisiert sich ausschließlich auf Anleger- und Verbraucherschutzthemen und ist neben der Beratung von Betroffenen des Abgasskandals auch auf die Durchsetzung von Ansprüchen geschädigter Verbraucher gegen Online-Casinos spezialisiert. Dr. Hartung hat das positive Urteil vor dem Landgericht Berlin II erstritten, das die Beklagte wegen Verstoßes gegen § 284 StGB, also wegen unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels ohne behördliche Erlaubnis, verurteilt hat. Dieser Verstoß betrifft ein Schutzgesetz, das Verbraucher wie den Kläger schützen soll.
Das Gericht stellte weiterhin fest, dass der Kläger durch die Missachtung der Vorschriften einen Schaden erlitten hat, der den eingezahlten Beträgen entspricht. Zudem war der Anspruch auf Rückzahlung nicht verjährt, da die Beklagte nicht nachweisen konnte, dass der Kläger vor dem Jahr 2021 von den Verstößen Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen. Das Gericht entschied ebenfalls, dass die deliktischen Schadensersatzansprüche nicht verjährt sind, da der Kläger erst durch Werbung auf TikTok auf seine Ansprüche aufmerksam wurde und daraufhin rechtlichen Rat einholte.