Illegales Online-Glücksspiel: Rückzahlung von fast 68.000 Euro vom Online-Casino!
Ein Kläger verlangte von der Betreiberin des Online-Glücksspielangebots "Bwin", die in Gibraltar ansässig ist, Schadensersatz und die Rückerstattung von Verlusten aus illegalem Glücksspiel - und erhielt vollständig Recht.
Im Teilversäumnis- und Schlussurteil (Az.: 6 O 128/23) hat das Landgericht Mönchengladbach die ElectraWorks Limited mit Sitz in Gibraltar dazu verurteilt, dem Kläger einen Betrag von 67.743 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12. Mai 2023 zu erstatten. Zusätzlich muss die ElectraWorks Limited die Kosten des Rechtsstreits tragen. Dieses Urteil erging aufgrund von Schadensersatz- und Bereicherungsansprüchen, die sich aus dem unerlaubten Glücksspiel eines deutschen Spielers gegen die Beklagte als Betreiberin der Internet-Plattform „Bwin“ ergeben.
Der Kläger behauptet, dass gemäß dem Glücksspielstaatsvertrag von 2012 das Anbieten von Online-Glücksspielen untersagt ist. Daher seien die zwischen ihm und der Beklagten abgeschlossenen Spielverträge ungültig. Dr. Gerrit W. Hartung von der Rechtsanwaltsgesellschaft Dr. Hartung mbH aus Mönchengladbach (www.hartung-rechtsanwaelte.de) führt aus, “dass dem Kläger daher ein Schadensersatzanspruch aufgrund einer Verletzung des Schutzgesetzes zusteht. Zudem könnte er seine Verluste aufgrund ungerechtfertigter Bereicherung der Beklagten zurückfordern. Die Spielverträge zwischen den Parteien über die Nutzung des Online-Glücksspielangebots der Beklagten seien aufgrund des Verstoßes gegen das Verbot des § 4 Abs. 4 des Glücksspielstaatsvertrags von 2012 als nichtig anzusehen.” Die Kanzlei, die sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen befasst, hat sich neben der Beratung von Betroffenen des Abgasskandals auf die Durchsetzung von Ansprüchen von geschädigten Verbrauchern gegen Online-Casinos spezialisiert. Dr. Gerrit W. Hartung hat das verbraucherfreundliche Urteil vor dem Landgericht Mönchengladbach erwirkt.
Über einen Zeitraum von mehr als sieben Jahren hat der Kläger insgesamt 86.763 Euro eingezahlt und erhielt Gewinne in Höhe von 18.993 Euro, was zu einem Gesamtverlust von 67.743 Euro führte. Diese Einsätze wurden von seinem deutschen Bankkonto abgebucht. Der Kläger argumentiert, dass die Beklagte durch die Annahme dieser Einsätze ohne rechtliche Grundlage bereichert wurde, da die Spielverträge aufgrund eines Verstoßes gegen den Glücksspielstaatsvertrag als nichtig anzusehen sind. Dies steht im Einklang mit Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) § 134 „Gesetzliches Verbot“, welcher besagt: „Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.“
Glücksspielrechtsexperte Dr. Gerrit W. Hartung unterstreicht, “dass der Kläger als privater Verbraucher betrachtet wird, der aus persönlichen Motiven an Online-Glücksspielen teilgenommen hat. Die Beklagte wird als gewerblich agierendes Unternehmen angesehen, das sein Angebot teilweise auf den deutschen Markt ausrichtete, indem es das Online-Casino auch in deutscher Sprache anbot. Dies legt nahe, dass die Beklagte beabsichtigte, deutsche Kunden anzuziehen und als Vertragspartner zu gewinnen. Das Gericht hat eindeutig festgestellt, dass die Beklagte gegen den Glücksspielstaatsvertrag verstoßen hat, indem sie ihr Glücksspielangebot in Deutschland zugänglich machte und Einsätze von dem Kläger, der seine Einsätze von seinem Wohnort in Deutschland aus tätigte, entgegennahm. Daher wird argumentiert, dass die Spielverträge von Anfang an nichtig waren und der Kläger möglicherweise berechtigt ist, seine Verluste zurückzufordern.”