Tipico Geld zurück bei illegalem Online-Glücksspiel - OLG Koblenz
Der Online-Glücksspiel-Anbieter „Tipico Games Ltd.“ hat gegen ein Urteil des Landgerichts Koblenz Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht Koblenz will Berufung aber einem Beschluss gemäß zurückweisen.
Die Reihe der Oberlandesgerichte, die sich im Online-Casino-Skandal auf die Seite der betroffenen Verbraucher stellen, wächst zunehmend. Jetzt hat das Oberlandesgericht Koblenz in einem Beschluss im Berufungsverfahren des Online-Glücksspiel-Anbieters „Tipico Games Ltd.“ herausgestellt, dass das Landgericht Koblenz in erster Instanz wohl richtig geurteilt habe. Daher beabsichtige das OLG Koblenz gemäß dem Beschluss vom 26. Juni 2023, die Berufung einstimmig zurückzuweisen. Das Landgericht Koblenz hatte das Unternehmen zur Rückzahlung von saldierten Spielverlusten in Höhe von 10.211,76 Euro verurteilt, die ein Spieler im besagten Online-Casino verloren hatte.
„Das Oberlandesgericht hat die Argumente des Glücksspielanbieters durch die Bank abgewiesen. So stellt das Gericht beispielsweise heraus, dass das Unternehmen die unstreitig gezahlten Spieleinsätze zu Unrecht vereinnahmt habe, weil die vom Spieler genutzten Online-Glücksspiele seinerzeit unerlaubt angeboten worden seien. Die Begründung ist bekannt, denn der nach dem Glücksspielstaatsvertrag waren Online-Glücksspiele bis zum 30. Juni 2021 grundsätzlich verboten. Dass die neueren Regelungen unter Umständen Online-Glücksspiele ermöglichen, sei genauso unerheblich wie die Tatsache, dass das Tipico-Glücksspielangebot durch die deutschen Behörden geduldet worden sei. Die Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche hänge nicht davon ab, ob ein Gesetzesverstoß von anderer Stelle hingenommen worden sei“, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung.
Das Oberlandesgericht bezieht sich bei der Ablehnung der Berufung auch auf § 817 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) „Verstoß gegen Gesetz oder gute Sitten“. Darin heißt es:
„War der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt, dass der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat, so ist der Empfänger zur Herausgabe verpflichtet. Die Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt, es sei denn, dass die Leistung in der Eingehung einer Verbindlichkeit bestand. Das zur Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden.“
Glücksspielrechtsexperte Dr. Gerrit W. Hartung erklärt: „Damit wollte der Anbieter natürlich versuchen, das Geld einzubehalten, weil der Spieler seinerseits gegen das Verbot des Online-Glücksspiels verstoßen habe. Das Unternehmen kann das subjektiv verbotswidrige Handeln aber nicht nachweisen, sodass kein Verstoß gegen Gesetz oder gute Sitten vorliegt und der Rückzahlungsanspruch damit verhindert werden könnte.“