Online Coaching Vertrag beenden & Geld zurückerhalten
Viele Online-Coaching-Kurse wurden vor allem während der Corona-Zeit abgeschlossen und als Fernlehrgänge angeboten, obwohl diese der behördlichen Zulassung bedürfen. Dadurch sind die meisten Online-Coaching-Verträge unwirksam, sodass geschädigte Verbraucher und auch Unternehmer ihr Geld zurückerhalten können.
Vor allem getrieben durch die Erfahrung der Covid-19-Pandemie boomt das Online-Coaching. Dabei vermarkten Menschen über Online-Kurse Wissen rund um Marketing, Fitness, Geldanlage, Führung, Verhandlungs- und Verkaufstechniken und viele andere berufliche und private Themen. „Das Problem ist aber, dass viele der Online-Coaching-Angebote nicht halten, was sie versprechen. Die Coaching-Anbieter erbringen ihre Leistung nicht oder nicht befriedigend. Zugleich sind sie aber zum Teil sehr kostspielig“, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Die Kanzlei befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich neben der Beratung von Betroffenen des Abgasskandals auf die Durchsetzung von Ansprüchen von geschädigten Verbrauchern gegen Online-Coaching-Anbieter und Online-Casinos und bei Datendiebstahl und Datenlecks spezialisiert.
Daraus folgt unter Umständen das Recht auf die Rückforderung der gezahlten Gebühren: Sehr hohe Preise führen häufig zur Nichtigkeit des Vertrages aufgrund von Sittenwidrigkeit gemäß des Wuchertatbestandes des § 138 Abs. 2 BGB. Das Landgericht Stade hat dies bereits bestätigt (Urteil vom 18. August 2022, Az.: 3 O 5/22). Zudem können Betroffene im Falle der Schlechtleistung unter Umständen Schadensersatzansprüche geltend machen.
Dr. Gerrit W. Hartung betont weiterhin: „Es kann zusätzlicher verbraucherfreundlicher Schwung in diese Sache kommen, weil viele Verträge über Online-Kurse von Anfang an nichtig waren und sind. Das ergibt sich aus den Regelungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes, das auch für Unternehmer Anwendung finden dürfte.“ Im Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) ist nämlich geregelt, dass ein Fernunterrichtsvertrag, der von einem Veranstalter ohne die nach § 12 Abs 1 FernUSG erforderliche Zulassung des Fernlehrgangs geschlossen wird, nichtig ist. Fernlehrgänge, bei denen das gleiche wie mit Fernunterricht gemeint ist, bedürfen der Zulassung. Nach § 1 FernUSG gilt: „Fernunterricht im Sinne dieses Gesetzes ist die auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der 1. der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und 2. der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen.“
Danach sei Fernunterricht im Sinne des Fernunterrichtsschutzgesetztes die auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachten, stellt der Verbraucherschutzanwalt heraus.
„Das trifft auf Online-Coaching-Kurse zu, sodass diese ohne eine entsprechende Zulassung nicht angeboten werden dürfen. Die Nichtigkeit des Vertrages ergibt sich somit aus § 812 BGB!“
Unter der Überschrift „Herausgabeanspruch“ heißt es: „Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.“
Für Verbraucherschutzanwalt Dr. Gerrit W. Hartung ist damit klar: „Geschädigte von Online-Coaching-Verträgen – unabhängig davon, ob sie Verbraucher oder Unternehmer sind – sollten also nicht den Kopf in den Sand stecken, sondern versuchen, diese Vereinbarungen über den gerichtlichen Weg zu beenden, um dafür auch noch eine finanzielle Entschädigung zu erhalten.“