OLG Karlsruhe: Online-Glücksspiel-Anbieter muss Verluste zurückzahlen
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat die Berufung eines Online-Glücksspiel-Anbieters aus Malta gegen ein Urteil des Landgericht Konstanz zurückgewiesen und damit den Rückzahlungsanspruch eines geschädigten Spielers bestätigt.
Nach vielen Landgerichten befassen sich auch immer häufiger Oberlandesgerichte mit Klagen im Online-Casino-Skandal. Jetzt hat das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 31. März 2023 die Berufung eines Online-Glücksspiel-Anbieters aus Malta gegen ein Urteil des Landgericht Konstanz zurückgewiesen und damit das Urteil des Landgerichts Konstanz bestätigt. Dieses hatte erstinstanzlich die maltesische Anbieterin nun zutreffend einen Anspruch auf Rückzahlung sämtlicher saldierter Verluste verurteilt, die der Spieler vom 18. Februar bis 26. April 2021 verloren hatte.
„Die Begründung folgt den mittlerweile anerkannten Mustern. Es bestand bis zum 30. Juni 2021 ein weitreichendes Verbot von Online-Glücksspielen. Daher hat das Oberlandesgericht Karlsruhe herausgestellt, dass der Erstattungsanspruch eines Spielers auch den Vorgaben des Bundesgerichtshofs entspreche, illegales Online-Glücksspiel zu unterbinden, um Spieler vor suchtfördernden, ruinösen oder betrügerischen Erscheinungsformen des Glücksspiels zu schützen, wie es der Glücksspielstaatsvertrag fordert“, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung.
Das heißt: Laut dem Glücksspielstaatsvertrag ist (Online-)Glücksspiel in Deutschland nur dann legal, wenn der Anbieter solcher Dienstleistungen im Besitz einer deutschen Lizenz ist. Das führt dazu, dass man sein verlorenes Geld bei illegalem Glücksspiel zurückfordern kann. Erst seit dem 1. Juli 2021 können Casinos ihr Angebot legal auch in Deutschland präsentieren, wenn sie dafür über eine nationale Lizenz verfügen. Gemäß § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag war das Veranstalten und Vermitteln von öffentlichen Glücksspielen im Internet bis zu diesem Datum in Deutschland verboten.
Diese Ansprüche ergeben sich aus den Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrags in Verbindung mit § 134 BGB. Darin heißt es: „Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.“ Die geleisteten Zahlungen bei illegalen Online-Glücksspielen und Online-Sportwetten erfolgten somit in den allermeisten Fällen ohne Rechtsgrund. Die Rückforderungen des unterm Strich verlorenen Geldes als Spieleinsatz ist somit relativ einfach, weil es sich im Ergebnis um Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 BGB wegen der Nichtigkeit des Vertrages zur Teilnahme am Online-Glücksspiel aufgrund Verstoßes gegen den einschlägigen Staatsvertrag handelt.
„Daraus ergibt sich eine eindeutige Rechtslage. Wer vor diesem Stichtag bei einem Online-Glücksspiel-Anbieter Geld verloren hat, kann dieses auf jeden Fall zurückfordern. Dasselbe gilt bisher auch für die Zeit danach, weil bis heute kein ausländischer Anbieter in Deutschland eine wirksame Lizenz erworben hat. Dieses Rückforderungsrecht gilt bisher auch für die Zeit danach, weil bis heute kein ausländischer Anbieter in Deutschland eine wirksame Lizenz erworben hat. Das hat großes Potenzial. Unserer Einschätzung nach gibt es 30 bis 50 Anbieter von Online-Casinos in Deutschland!“, betont Verbraucherschutzanwalt Dr. Gerrit W. Hartung.
Andere Gerichte hatten bereits betont , dass dem Rückzahlungsanspruch nicht entgegenstehe, dass der Kläger durch seine Teilnahme an den Online-Glücksspielen ebenfalls gegen das Verbot verstoßen habe. „Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte dazu bereits deutlich gemacht, der Rückzahlungsanspruch sei nur dann zu verwehren, wenn Spieler von der Illegalität des Online-Glücksspiels gewusst hätten. Das beklagte Online-Casino müsse diesen Zusammenhang dem Spieler nachweisen. Und das ist natürlich schwierig für die Anbieter illegaler Online-Casinos. Da die Online-Glücksspielanbieter das Geld aber nicht auszahlen, sollten geschädigte Verbraucher den Weg vor Gericht gehen“, betont Glücksspielrechtsexperte Dr. Gerrit W. Hartung.