Schadensersatzpflicht der Mercedes-Benz Group für C-Klasse
Vor dem Landgericht Hamburg war ein Mercedes-Benz C 220 d mit dem Dieselmotor OM651 und der Abgasnorm Euro 6 streitgegenständlich.
Die Daimler AG ist einmal mehr wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB zu Schadenersatz verurteilt worden. Das Landgericht Hamburg (Urteil vom 19. April 2022, Az.: 317 O 154/20) entschied, dass der Kläger 18.351 Euro und 1474,89 außergerichtliche Rechtsanwaltskosten jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 16. Juli 2020 erhält. Vor dem Landgericht Hamburg war ein Mercedes-Benz C 220 d mit dem Dieselmotor OM651 und der Abgasnorm Euro 6 streitgegenständlich. Der Kläger hatte das Fahrzeug am 26. Juni 2017 zu einem Kaufpreis von 27.970 Euro und einer Laufleistung von 27.239 Kilometer erworben. Der Kilometerstand betrug am 14. März 2022, am Tag der mündlichen Verhandlung, 121.043 Kilometer.
„Bei seiner Entscheidung bezieht sich das Gericht vor allem auf den Einsatz der Kühlmittelsollwert-Temperaturregelung. Darin ist eine unzulässige Abschalteinrichtung zu sehen, die unter den für den Prüfzyklus maßgebenden Bedingungen wie Umgebungstemperatur, Luftfeuchtigkeit, Geschwindigkeit und Widerstand dazu führt, dass die Rate der Abgasrückführung im normalen Fahrbetrieb derjenigen auf dem Prüfstand nicht entspricht“, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.
Im Urteil heißt es entsprechend: Das Gericht habe mit der Kühlmittelsollwert-Temperaturregelung von einer unzulässigen Abschalteinrichtung auszugehen, die nicht in vertretbarer Weise durch die Annahme von Ausnahmeregelungen als zulässig erachtet werden kann und deren Inverkehrbringen aufgrund einer Gesamtwürdigung ihrer Funktionsweise insgesamt als grob sittenwidrig anzusehen sei. Dass es sich bei der in dem Fahrzeug verbauten Kühlmittelsollwert-Temperaturregelung um eine unzulässige Abschalteinrichtung handle, ergebe sich bereits aus dem unstreitigen Vortrag der Daimler AG, in dem eine Konfiguration vorgetragen werde, die eine technisch ersichtlich abwegige Verlängerung des Motorwarmlaufs zum Gegenstand habe, die zu einer nicht zuverlässigen Einhaltung der Emissionswerte ohne dieses System, also zu einer „unechten“ Emissionsreduktion, geführt habe und die auf der einem Gesamtsystem der Fahrzeugentwicklung beruhe, das sich lediglich an den gesetzlich normierten Prüfbedingungen orientiert habe und damit für den Normalbetrieb schon von vornherein werden repräsentativ noch realistisch sein könne.
„Auch die weitere Begründung des Gerichts, das beim Einsatz der Kühlmittelsollwert-Temperaturregelung in der Folge von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und des Oberlandesgerichts Naumburg auf die Prüfstandsbezogenheit der Kühlmittelsollwert-Temperaturregelung eingeht und darin eben die unzulässige Abschalteinrichtung erkennt, ist gut für geschädigte Verbraucher. Das zeigt, dass auch das Vorliegen einer Kühlmittelsollwert-Temperaturregelung für eine Verurteilung wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB zu Schadenersatz ausreichen kann“, betont Dieselanwalt Dr. Gerrit W. Hartung.