Restschadenanspruch für VW Tiguan mit EA189 Diesel-Motor
Immer wieder verurteilen Gerichte die Volkswagen AG im Dieselabgasskandal auch für die Abgasmanipulationen an älteren Fahrzeugen. Jetzt war ein VW Tiguan Trend & Fun 2.0 TDI aus dem Jahr 2014 streitgegenständlich.
Auch wenn es zwischenzeitlich so aussah, als wäre der Dieselabgasskandal der Volkswagen AG beendet: ist er nicht. Denn neben Dieselgate 2.0 um den Vierzylindermotor EA288 steht auch der Vorgängermotor EA189 immer wieder im Fokus. Das Landgericht Mönchengladbach hat die Volkswagen AG verurteilt, an die Klagepartei 14.547,44 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 3. September 2020 zu zahlen.
Der Kläger nahm die Volkswagen AG wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Zusammenhang mit der Abgasrückführung auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb im Februar 2014 ein Neufahrzeug VW Tiguan Trend & Fun 2.0 TDI zu einem Bruttokaufpreis von 21.400 Euro. In das Fahrzeug ist ein Motor des Typs EA189 eingebaut. Die Software für die Steuerung dieses Motors sah die Erkennung eines Fahrzeugbetriebs im Prüfstand sowie einen besonderen, mit geringeren Stickoxid Emissionen verbundenen Betriebsmodus für diesen Fall vor. Das Kraftfahrt-Bundesamt bewertete diese Steuerung später als unzulässige Abschalteinrichtung und gab der Beklagten im Oktober 2015 auf, die Abschalteinrichtung zu beseitigen.
„Der Kläger hat im Jahr 2014 ein mit dem Motortyp EA189 ausgestattetes Fahrzeug der Beklagten erworben, weswegen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB gegeben war“, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Die Kanzlei befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich auf die Beratung von Betroffenen des Abgasskandals spezialisiert und hat das verbraucherfreundliche Urteil vor dem Landgericht Mönchengladbach erstritten.
Das Besondere: Obwohl die Ansprüche nach § 826 BGB bereits verjährt waren, stand dem Kläger gegen die Beklagte jedoch ein Anspruch auf Leistung von Restschadensersatz nach § 852 BGB im ausgeurteilten Umfang zu. Der Paragraf regelt den Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung:
„Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.“
Dieser sogenannte Restschadenanspruch ist bereits von höchster Stelle bestätigt. Mit seinen Urteilen vom 21. Februar 2022 (Az.: VIa ZR 8/21 und VIa ZR 57/21) hat der Bundesgerichtshof den Restschadenersatz nach § 852 BGB bei Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Neuwagen bestätigt, auch wenn der Anspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB verjährt ist.