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Audi-Abgasskandal: SQ5 3.0 TDI quattro mit Abgasmanipulation

Die Audi AG ist einmal mehr schadenersatzpflichtig geworden. Der SQ5 3.0 TDI quattro unterliegt der Abgasnorm Euro 5 und verfügt nicht über ein SCR-System.

Audi-Abgasskandal: SQ5 3.0 TDI quattro mit Abgasmanipulation

Immer wieder die Audi AG: Jetzt hat das Landgericht Stuttgart (Az.: 51 O 684/21) die Audi AG verurteilt, an die Klagepartei 29.611 Euro und weitere 3.113,85 Euro nebst Zinsen für beide Summen in Höhe von fünf Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW Audi SQ5 3.0 TDI quattro tiptronic zu bezahlen.

Der Kläger erwarb im April 2015 von der Beklagten einen gebrauchten Audi SQ5 3.0 TDI quattro tiptronic zu einem Kaufpreis von 60.243 Euro mit einem Kilometerstand von 5.999 Kilometern. Zum 23. Februar 2022 hatte das Fahrzeug einen Kilometerstand von 126.872 Kilometern. Das Fahrzeug mit dem Motor des Typs EA897 unterliegt der Abgasnorm Euro 5 und verfügt nicht über ein SCR-System. Einem Rückruf durch das Kraftfahrt-Bundesamt unterliegt das Fahrzeug nicht. Der Kläger zahlte 10.000,00 Euro bar, der restliche Kaufpreis wurde über einen Darlehensvertrag bei der Audi Bank finanziert, der ein verbrieftes Rückgaberecht enthält. Für das Darlehen entstanden Zinskosten in Höhe von 3.113,85 Euro. Die Finanzierung ist abgeschlossen. Der Kläger erwarb das Fahrzeug am 1. Mai 2018 durch Zahlung der letzten Rate.

„Der Kläger behauptet, in dem streitgegenständlichen Fahrzeug befänden sich unzulässige Abschalteinrichtungen. Die Kenngrößen in der Motorsteuerungssoftware für die Steuerung der AGR-Raten seien manipuliert worden, so dass das Fahrzeug fast nur innerhalb der Randbedingungen der NEFZ-Prüfung eine angemessene NOx-Reduzierung durch die Abgasrückführung aufweise. Im realen Fahrbetrieb steuere die Motorsteuerungssoftware die AGR-Raten aufgrund anderer Einstellungen bezüglich der Umgebungs-/Ansauglufttemperatur nicht an. Die Motorsteuerungssoftware könne somit zwischen Prüflaufstand und realem Betrieb aufgrund der Umgebungsparameter unterscheiden und die AGR-Rate dementsprechend anpassen. Dies sei unzulässig“, sagt der Dr. Gerrit W. Hartung.

Dass bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug dieselben Abschalteinrichtungen zur Anwendung kämen wie bei zurückgerufenen Modellen mit dem gleichen Motortyp der Schadstoffklasse Euro 6 und Euro 5, bestätige sich dadurch, dass bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug die Stickoxidwerte im Realbetrieb um ein 9,7-faches überschritten würden, führte der Kläger weiter aus.

Er konnte das Gericht überzeugen: „Der Vortrag des Klägers, in seinem Fahrzeug sei eine Aufheizstrategie verbaut, die eine unzulässige Abschalteinrichtung darstelle, ist als unstreitig anzusehen. Der Kläger hat hinreichend substantiiert dargelegt, dass in seinem Fahrzeug eine sogenannte Aufheizstrategie zum Tragen kommt, die praktisch nur unter den Bedingungen des NEFZ wirkt und außerhalb dessen abgeschaltet wird, mit der Folge, dass die Stickoxidemissionen ansteigen.“

Greifbare Anhaltspunkte für die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung seien auch nicht erst dann gegeben, wenn das Kraftfahrt-Bundesamt bezüglich Fahrzeugen des konkreten Fahrzeugtyps des Klägers eine Rückrufaktion angeordnet habe, betont Dieselexperte Dr. Gerrit W. Hartung mit Bezug zum Urteil. „Das eröffnet neue Chancen für geschädigte Verbraucher, die sich nicht scheuen sollten, den Klageweg gegen die Audi AG zu beschreiten!“