Audi-Dieselmotor EA288 mit Euro 6 und AdBlue im Fokus
Das Landgericht Bielefeld hat die Audi AG zu Schadenersatz für die Abgasmanipulationen an einem Audi A5 Coupé 2.0 TDI verurteilt. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor vom Typ EA288 ausgestattet und verfügt über einen Katalysator mit SCR-Technologie.
Die Audi AG befindet sich weiterhin mitten im Dieselskandal. Zuletzt hat das Landgericht Bielefeld den Hersteller dazu verurteilt, an den Kläger 13.574,38 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20. Oktober 2021 zu zahlen und den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.025,55 Euro freizustellen (Az: 9 O 76/21).
Der Kläger erwarb am 8. Juni 2020 den am 16. August 2016 erstmals zugelassenen PKW Audi A5 Coupé 2.0 TDI als Gebrauchtfahrzeug mit einem Kilometerstand von 58.961 Kilometer zu einem Kaufpreis von 16.100 Euro von einer Privatperson. Nun hat der Kläger die Audi AG als Herstellerin des in dem PKW Audi A5 Coupé verbauten Motors EA288 mit Euro 6 und AdBlue aus unerlaubter Handlung auf Schadenersatz in Anspruch genommen.
Der Dieselmotor verfügt über einen Katalysator mit SCR-Technologie (SCR-Katalysator). Dieser wird mit AdBlue – einer künstlichen Harnstofflösung – betrieben, um die Stickoxidemissionen des Fahrzeugs zu reduzieren. Der SCR-Katalysator benötigt für die Umwandlung von Stickoxiden in Wasser und Stickstoff eine ausreichende Betriebstemperatur. Nach einem Kaltstart des Fahrzeugs ist die Wirksamkeit des Katalysators bis zum Erreichen dieser Temperatur eingeschränkt.
Dabei wurde der für die Typengenehmigung der einschlägigen EG-Verordnung erforderliche Abgastest auf dem Rollenprüfstand im Neuen Europäischen Fahrzyklus NEFZ anders gesteuert als im normalen Straßenverkehr. Hierzu war in den Fahrzeugen eine Software installiert, welche mittels einer sogenannten Fahrkurvenerkennung die Vorkonditionierung („Precon“) für die Messung auf dem Rollenprüfstand im NEFZ und die Messung im NEFZ erkannte und ,,die Umschaltung der Rohemissionsbedatung („AGR-High/Low)“ in Abhängigkeit von der zurückgelegten Fahrtstrecke („streckengesteuert“) auslöste, bis die „SCR-Arbeitstemperatur und OBD-Schwellwerte“ erreicht waren, heißt es im Urteil.
„Der Kläger ist der Ansicht, die vorstehend beschriebene ursprünglich vorhandene Steuerung des SCR-Katalysators erfülle den Tatbestand einer unzulässigen Abschalteinrichtung, über deren Vorhandensein die Beklagte ihn arglistig getäuscht und betrogen habe. Durch das Inverkehrbringen des mit der vorstehend beschriebenen Software ausgestatteten Motors habe die Beklagte gegen die guten Sitten verstoßen. Hierzu behauptet er, dass die in Rede stehende Motorsteuerungssoftware mit Wissen und Wollen des seinerzeitigen Vorstands der Beklagten in mit dem Motor EA288 ausgestatteten Fahrzeugen installiert worden sei“, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung.
Das Landgericht Bielefeld hat die Klage bestätigt. „Indem die Beklagte den in dem streitgegenständlichen Fahrzeug verbauten Motor unter Verschweigen der installierten Motorsteuerungssoftware in den Verkehr gebracht hat, hat sie den Kläger im Sinne von § 826 BGB geschädigt. Der Kläger hat durch den Erwerb des mit diesem Motor ausgestatteten Fahrzeugs einen Schaden erlitten.“