Wieder Schadenersatz im Dieselskandal der FCA Italy
Das Landgericht Stuttgart hat FCA Italy wieder für die Rolle im Dieselabgasskandal bei Reise- und Wohnmobilen verurteilt. Diesmal war ein Fahrzeug Modell Ayers Rock des Herstellers streitgegenständlich.
Keine Erholung im Dieselabgasskandal bei Reise- und Wohnmobilen: Das Landgericht Stuttgart hat FCA Italy dazu verurteilt, an einen geschädigten Verbraucher 37.936,07 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. November 2021 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs Modell Ayers Rock des Herstellers Hymer. Zudem wurde FCA Italy verurteilt, den Kläger von durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.751,80 Euro freizustellen.
Der geschädigte Verbraucher kaufte am 11. April 2018 das streitgegenständliche Wohnmobil, dessen Basisfahrzeughersteller FCA Italy ist, für 44.500,00 Euro. Damals betrug der Kilometerstand 8.400 Kilometer. Am 9. Februar 2022 betrug er nach dem von den Beklagten bestrittenen Angaben des Klägers 44.012 Kilometer. In dem Wohnmobil ist ein von der FPT Industrial S.p.A hergestellter Dieselmotor Fiat Ducato 2,3l Multijet verbaut.
Der Kläger behauptet, dass das Fahrzeug mit verschiedenen Manipulationen ausgestattet sei, die dafür sorgen würden, dass die Grenzwerte lediglich auf dem Prüfstand, nicht aber im Straßenverkehr eingehalten werden. Unter anderem sei minderwertige Hardware verbaut worden, die nicht geeignet sei, die Dauerhaltbarkeit im Sinne des Art. 4 Abs. 2 der VO (EG) 715/2007 zu gewährleisten. Dies sei nur durch eine Manipulation mittels einer Software möglich gewesen. Ohne die Software wäre die Dauerhaltbarkeit von 100.000 Kilometer beziehungsweise von fünf Jahren für das Fahrzeug und 160.000 Kilometer für die emissionsmindernden Einrichtungen nicht einzuhalten. Die AGR-Rate beziehungsweise die NSK-Regeneration werde nach einer gewissen Motorlaufzeit verringert/deaktiviert. Die Motorsteuerungssoftware enthalte einen Timer, der ab dem Motorstart laufe und bei Erreichen eines kalibrierten Wertes das Emissionskontrollsystem beeinflusse. In dieser Form sei auch das streitgegenständliche Fahrzeug manipuliert.
„Das Argument der Verteidigung, dass keine der jeweils maßgeblichen europäischen Regelungen Abgassteuerungssysteme verboten habe, soweit diese nicht darauf ausgelegt seien, Emissionswerte gezielt für Prüfzyklus zu verändern, hat vor dem Landgericht Stuttgart nicht verfangen. Der Kläger hat laut Gericht durch den Erwerb des streitgegenständlichen Fahrzeugs einen Schaden erlitten. Der Schaden liegt in der unter Beeinträchtigung seiner Dispositionsfreiheit eingegangenen Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises, vorliegend in Höhe von 44.500 Euro. Das Fahrzeug entsprach nicht den Vorgaben, wonach dieses bei normalen Betriebsbedingungen die Grenzwerte der einschlägigen EG-Verordnung nicht überschreiten darf“, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung.