Die Abgasskandal-Probleme der Audi AG vergrößern sich immer weiter!
Immer wieder der Audi A6 Avant: Im Dieselabgasskandal hat die Audi AG eine weitere Niederlage rund um die Motorengruppe EA897 und der Abgasnorm Euro 5 erlitten.
Das Landgericht Krefeld hat sich im Dieselabgasskandal der Audi AG einmal auf der Seite der geschädigten Verbraucher positioniert und die Audi AG verurteilt, gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs Marke Audi A6 Avant an den Kläger einen Betrag in Höhe von 39.400 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 2. Oktober 2020 aus einem Betrag in Höhe von 13.299,21 Euro unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung für die Nutzung des Fahrzeugs zu erstatten, den Kläger von den noch nicht fälligen Darlehensraten aus dem Darlehensvertrag gegenüber der Bank of Scotland freizustellen und weitere 1.029,35 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz seit dem 5. Februar 2021 zu zahlen.
Der geschädigte Verbraucher hatte den streitgegenständlichen Audi A6 Avant mit dem Sechszylinder-Turbodieselmotor EA897 und der Abgasnorm Euro 5 mit einer Laufleistung von 71.500 Kilometern am 11. August 2016 für 39.400 Euro erworben. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hat bezogen auf den Fahrzeugtyp Audi A6 3.0 Diesel einen Bescheid erlassen, mit dem nachträgliche Nebenbestimmungen angeordnet werden. Das KBA stufte die bemängelten Strategien als unzulässige Abschalteinrichtungen ein und ordnete einen verpflichtenden Rückruf der betroffenen Fahrzeuge an.
„Das streitgegenständliche Fahrzeug des Klägers ist ebenfalls von einem amtlichen Rückruf durch das KBA betroffen. Das KBA hat den Rückruf mit der Begründung angeordnet, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz komme. Das KBA hatte ein Software-Update für das klägerische Fahrzeug freigegeben, das die beanstandeten Softwarefunktion aktualisieren und das Emissionsverhalten verbessern soll. Die Auswirkungen des Software-Updates auf den dauerhaften Betrieb des Fahrzeugs sind umstritten. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass auch weitere unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut sind“, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung, der das verbraucherfreundliche Urteil vor dem Landgericht Krefeld erstritten hat.
Diese Argumentation hatte dem Landgericht Krefeld für ein verbraucherfreundliches Urteil wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB ausgereicht. Das streitgegenständliche Fahrzeug verfügte im Zeitpunkt des Inverkehrbringens und des Erwerbs durch den Kläger über eine Motorsteuerungssoftware, die zwecks Täuschung des KBA im Typgenehmigungsverfahren bewusst und gewollt so programmiert war, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne der europäischen Verordnung 715/2007/EG nur auf dem Prüfstand sicher eingehalten wurden. Das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs durch den Hersteller unter bewusster und gewellter Täuschung des KBA mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung ist objektiv sittenwidrig.