VW T5 kommt im Abgasskandal wegen Manipulationen nicht aus den Schlagzeilen!
Ein Beweisbeschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe in einem Dieselverfahren um den Bulli T5 der Volkswagen AG lässt vermuten, dass der Automobilkonzern auch in diesem Fall schadenersatzpflichtig wird.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat einen interessanten Beweisbeschluss gefasst (Az.: 13 U 122/21 zu Az.: E 3 O 299/20 LG Konstanz). In einem Dieselverfahren gegen die Volkswagen AG will das Oberlandesgericht durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens Beweis über die Behauptung der Klagepartei erheben, dass in dem im streitgegenständlichen Fahrzeug verbauten Motor des Typs EA189 eine als unzulässige Abschalteinrichtung zu qualifizierende Software zur Steuerung des Motors installiert, die erkenne sei, wenn sich das Fahrzeug auf dem Rollenprüfstand des Neuen Europäischen Fahrzyklus NEFZ befinde und dann in einen anderen Abgasmodus schalte (sogenannte Umschaltlogik).
Der Kläger erwarb im April 2012 einen gebrauchten VW T5 mit einer Laufleistung von 24.450 Kilometern zum Kaufpreis von 37.200 Euro. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor EA189 ausgestattet. Für den Fahrzeugtyp wurde die Typengenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 mit der Schadstoffklasse Euro 5 erteilt.
„In diesem Modus 1 findet eine Abgasrückführung bekanntlich mit niedrigem Stickoxidausstoß statt. Im normalen Fahrbetrieb außerhalb des Prüfstandes schaltet der Motor dagegen in den Abgasrückführungsmodus 0, bei dem die Abgasrückführungsrate geringer und der Stickoxidausstoß höher ist. Für die Erteilung der Typengenehmigung der Emissionsklasse 5 maßgeblich war der Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand. Die Stickoxidgrenzwerte der Euro 5-Norm wurden nur im Abgasrückführungsmodus 1 eingehalten“, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH und hat den Beweisbeschluss vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe erreicht.
Für den bekannten Verbraucherschutzanwalt ist das ein weiterer von ihm erstrittener Beweisbeschluss in einer ganzen Reihe streitiger Dieselabgasskandalverfahren rund um den VW-Bulli T5. Mit einem Hinweisbeschluss vom 20. Dezember 2021 zeigte auch das Landgericht Ingolstadt (Az.: 81 O 1221/21), dass der Dieselabgasskandal der ersten Generation zum Vierzylindermotor EA189 der Volkswagen AG nicht erledigt ist.
Das Gericht wies darauf hin, dass die Ausstattung des streitgegenständlichen Fahrzeugs mit dem Motorenaggregat EA 189 einen ausreichenden Anhaltspunkt dafür darstellen könne, dass auch in dem streitgegenständlichen Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut sei. Es erscheine zumindest fraglich, ob der Klägerseite damit der Vorwurf eines Vorbringens „ins Blaue hinein“ mit der Folge gemacht werden könne, dass den hierzu angebotenen Beweisen nicht nachgegangen werden brauche und die Klage alleine aufgrund des unsubstantiierten Vorbringens abgewiesen werden könne, heißt es in dem Beschluss.