Hinweisbeschluss im VW-Dieselskandal beim T5-Bulli vom Typ EA189
Das Landgericht Ingolstadt sieht einen ausreichenden Anhaltspunkt für eine unzulässige Abschalteinrichtung in einem Volkswagen mit der Motorengruppe EA189, obwohl die Volkswagen AG dies selbstverständlich unsubstantiiert bestreitet.
Mit einem Hinweisbeschluss vom 20. Dezember 2021 zeigt das Landgericht Ingolstadt (Az.: 81 O 1221/21), dass der Dieselabgasskandal der ersten Generation zum Vierzylindermotor EA189 der Volkswagen AG nicht erledigt ist. Das Gericht weist darauf hin, dass die Ausstattung des streitgegenständlichen Fahrzeugs mit dem Motorenaggregat EA 189 einen ausreichenden Anhaltspunkt dafür darstellen kann, dass auch in dem streitgegenständlichen Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut ist. Es erscheint zumindest fraglich, ob der Klägerseite damit der Vorwurf eines Vorbringens „ins Blaue hinein“ mit der Folge gemacht werden kann, dass den hierzu angebotenen Beweisen nicht nachgegangen werden braucht und die Klage alleine aufgrund des unsubstantiierten Vorbringens abgewiesen werden kann, heißt es in dem Beschluss.
„Diese Indizwirkung kann laut Hinweisbeschluss auch kaum durch die bestrittene Behauptung Volkswagen AG über die Durchführung von Messungen und dabei erzielten Ergebnissen hinsichtlich der streitgegenständlichen Motorenaggregats beseitigt werden. Dies dürfte umso mehr gelten, als dass die Beklagte bislang einen substantiierten Sachvortrag zu den Umständen, unter denen die entsprechenden Messungen durchgeführt wurden, nicht erbracht hat“, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Die Kanzlei befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich auf die Beratung von Betroffenen des Abgasskandals spezialisiert. Dr. Gerrit W. Hartung gilt als „Dieselanwalt“ der ersten Stunde und hat den Hinweisbeschluss vor dem Landgericht Ingolstadt erwirkt.
Ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass auch substantiiert von der Klägerseite auf im tatsächlichen Betrieb durchgeführte Messungen im Rahmen der Untersuchungskommission „Volkswagen“ durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur vorgetragen wurde. Das zeigt laut Dieselexperten Dr. Gerrit W. Hartung einmal mehr, dass überzeugende klägerische Vorträge den Ausgang eines Dieselverfahrens positiv beeinflussen können. Geschädigte Verbraucher sollten keine Angst vor dem Weg vor Gericht haben, sondern sich professionell vertreten lassen.
„Die Chancen werden umso größer, desto schwächer die Volkswagen AG sich verteidigt. Aus dem Hinweisbeschluss wird deutlich, dass die Volkswagen AG eine entsprechende Indizwirkung möglicherweise dadurch hätte beseitigen können, dass substantiiert vorgetragen und belegt worden wäre, dass und warum in dem im streitgegenständlichen Fahrzeug verbauten Motorenaggregat EA189 anders als in den zurückgerufenenen Motorenaggregaten gleicher Bezeichnung eine Software, durch die die Stickoxidgrenzwerte der Euro 5-Norm nur im Prüfbetrieb eingehalten wurden, nicht verbaut ist. Das ist nicht passiert, was die Chancen für den Kläger auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung deutlich erhöht“, betont Dr. Gerrit W. Hartung.