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Wieder Verurteilung im VW-Dieselskandal wegen Restschadensanspruch

Das Landgericht Saarbrücken hat im Dieselskandal der Volkswagen AG einem geschädigten Verbraucher einmal mehr nach der Spezialvorschrift des § 852 BGB Schadenersatz zugesprochen.

Wieder Verurteilung im VW-Dieselskandal wegen Restschadensanspruch

Für einen am 21. Juli 2014 als Neuwagen erworbenen Audi A1 1.6 TDI (19.098 Euro) hat ein Kläger Schadenersatz in Höhe von 12.595,67 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Dezember 2020 erhalten (Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 30.12.2021, Az.: 12 O 613/20). Das Fahrzeug wies am 17. Dezember 2021 eine Laufleistung von 85.102 Kilometern auf.

Der Hintergrund laut Landgericht Saarbrücken: „Das Fahrzeug war zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kläger mit einem von der Beklagten hergestellten Motor vom Typ EA 189 Schadstoffnorm EU 5 ausgestattet. In der Motorsteuerung war eine Software zur Abgassteuerung installiert, die erkennt, ob das Fahrzeug in dem für die amtliche Bestimmung der Fahrzeugemissionen maßgeblichen Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) betrieben wird oder nicht. Das Kraftfahrt-Bundesamt (im Folgenden: KBA) sah in dieser Software eine unzulässige Abschalteinrichtung und ordnete mit bestandskräftigem Bescheid vom 14.10.2015 die Entfernung der entsprechenden Software sowie die Ergreifung geeigneter Maßnahmen zur Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit an und drohte damit, andernfalls die Typgenehmigung ganz oder teilweise zu widerrufen oder zurückzunehmen. Die Beklagte entwickelte daraufhin eine Softwarelösung in Form eines Updates, das auf das klägerische Fahrzeug aufgespielt wurde.“

„Das Gericht hat deutlich gemacht, dass die Volkswagen AG einen mit einer nach den späteren Feststellungen des Kraftfahrt-Bundesamts unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Motor entwickelt habe. Der beim Kläger entstandenen Schaden liegt im Abschluss des Kaufvertrags, da der Kläger den Vertrag nicht geschlossen hätte, wenn klar gewesen wäre, dass wegen der unzulässigen Abschalteinrichtung die Stilllegung des Fahrzeugs hätte drohen können“, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (www.hartung-rechtsanwaelte.de). Die Kanzlei befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich auf die Beratung von Betroffenen des Abgasskandals spezialisiert. Dr. Gerrit W. Hartung gilt als „Dieselanwalt“ der ersten Stunde und hat das verbraucherfreundliche Urteil vor dem Landgericht Saarbrücken erstritten.

Das Landgericht Saarbrücken hat die Ansprüche ausgehend von § 852 BGB begründet. Das meint den Restschadensersatz und verhilft Geschädigten im Dieselabgasskandal auch nach der Verjährung der einschlägigen Ansprüche zu ihrem Recht gegen die Motorenhersteller und finanzielle Kompensation. Dr. Gerrit W. Hartung erklärt den Hintergrund der Reglungen zu Ansprüchen aus § 852 BGB im Rahmen eines „Restschadensersatzanspruchs“: „Nach dieser Bestimmung hat der Ersatzpflichtige selbst nach Verjährung des Schadenersatzanspruches nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung herauszugeben, was er durch die unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten erlangt hat. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass der Anspruch aus § 852 BGB weiterhin ein deliktischer Schadensersatzanspruch ist“, sagt Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung. In dem Rahmen müssen die von Autoherstellern erschlichenen finanziellen Vorteile an die Geschädigten zurückgegeben werden, und die Verjährung tritt frühestens nach zehn Jahren ab Kauf ein. Nachdem der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 25. Mai 2020 bereits deliktische Ansprüche zugesprochen hat, stehen die Schadensersatzansprüche den geschädigten Dieselkäufern aus § 852 BGB in jedem Fall zu.