Hoher Schadenersatz im Dieselskandal für Audi A7 mit 3.0 TDI
Das Landgericht Bonn hat die Audi AG wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung verurteilt. Bei der Berechnung der Nutzungsentschädigung ging das Gericht von einer Gesamtlaufleistung von 500.000 Kilometern aus.
Einmal mehr war im Dieselabgasskandal der Audi AG ein Audi A7 streitgegenständlich. Für Abgasmanipulationen an dem 3.0 TDI quattro-Fahrzeug mit dem Euro 6-Dieselmotor EA897 hat das Landgericht Bonn die Audi AG dazu verurteilt (Az.: 1 O 91/21), an den Kläger einen Betrag in Höhe von 57.984,16 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. April 2021 zu zahlen und von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.147,83 Euro freizustellen. Der geschädigte Verbraucher hatte das Fahrzeug am 23. Februar 2017 zu einem Preis von 68.990 Euro und einem Kilometerstand von 2.883 Kilometern erworben. Er hatte das Fahrzeug finanziert und im Jahr 2020 vollständig bezahlt. Am 12. Oktober 2021 betrug der Kilometerstand 103.864 Kilometer.
Für das Fahrzeug liegt eine verbindliche Anordnung des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) zur Aktualisierung der Motorsteuerungssoftware vor. Demnach kommt in dem Fahrzeugtyp eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz. Nach Auffassung des KBA war beim Audi A7 Sportback 3.0 TDI die Bedatung der beanstandeten Software-Bestandteile zu ändern beziehungsweise auszuweiten, um einen breiteren Anwendungsbereich im Straßenbetrieb zu gewährleisten.
„Dies betrifft die sogenannte Motoraufwärmfunktion. Diese schadstoffmindernde Aufheizstrategie springt nahezu nur im Prüfzyklus NEFZ an, im realen Verkehr unterbleibt diese NOx-Schadstoffminderung aber“, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Die Kanzlei befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich auf die Beratung von Betroffenen des Abgasskandals spezialisiert. Verbraucherschutzanwalt Dr. Gerrit W. Hartung gilt als „Dieselanwalt“ der ersten Stunde.
Die Verurteilung der Audi AG wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB erfolgt daraus konsequent, betont Dieselexperte Dr. Gerrit W. Hartung. Im Urteil heißt es: „Die Beklagte hat durch ihr Verhalten dazu beigetragen, die Vorschriften zur Abgasmessung und Einstufung in Schadstoffklassen im Rahmen der Erlangung einer EG-Typengenehmigung weitgehend zu umgehen. Sie hat durch ihr Verhalten bewirkt, dass das streitgegenständliche Fahrzeug mit einem von ihr hergestellten Motor ausgestattet wurde, auf dem die mit ihr beschriebenen Umschaltlogik versehene Software installiert hat. Dies führte dazu, dass die tatsächlichen NOx-Emissionen des Fahrzeugs im täglichen Betrieb nicht mit den auf dem Prüfstand ermittelten NOx-Emissionen korrelierten. Vielmehr entkoppelte die eingesetzte Motorsteuerungssoftware das tatsächliche Emissions-Verhalten von dem Emissions-Verhalten im Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ), das Grundlage der Erlangung der EG-Typengenehmigung war.“
Anwalt Dr. Gerrit W. Hartung stellt dabei eine Besonderheit heraus. Zur Berechnung der Nutzungsentschädigung ging das Gericht von einer Gesamtlaufleistung von 500.000 Kilometern aus. Das reduziert natürlich den Abzug beim Schadenersatz erheblich und könnte bei Premiumfahrzeugen, die grundsätzlich auf eine lange Nutzungsdauer ausgerichtet sein sollten, für weiteren positiven Schwung für verbraucherfreundliche Urteile sorgen.“